KOSTEN DER STRAFVERTEIDIGUNG
Es ist uns wichtig, Ihnen von Beginn an Klarheit über die finanziellen Aspekte unserer Zusammenarbeit zu verschaffen. Die Frage nach den Kosten unseres Tätigwerdens ist verständlicherweise von großer Bedeutung für Sie. Daher sollen Sie von Beginn an über anfallende Kosten informiert sein.
Für jeden unserer Mandanten erstellen wir individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Falles und dem damit verbundenen Aufwand orientieren.
Im Strafrecht vereinbaren wir je nach Umfang und Art des Verfahrens entweder Pauschalhonorare für bestimmte Verfahrensabschnitte oder Stundenhonorare.
Gerne informieren wir Sie im Rahmen eines Erstgesprächs darüber, mit welchen Kosten Sie in Ihrem individuellen Fall rechnen müssen.
Erstberatung
Gerne bieten wir Ihnen zunächst eine Erstberatung an. Eine solche Erstberatung kostet ca. EUR 250,00 (inklusive Mehrwertsteuer). Sie erhalten eine Rechnung, die vor dem Termin bezahlt werden muss.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um eine erste Einschätzung handelt. Gerade im Strafrecht ist häufig noch keine fundierte Prüfung oder verlässliche Einschätzung möglich, da ohne Akteneinsicht der konkrete Vorwurf und die Beweislage noch nicht verlässlich beurteilt werden können. Im Rahmen der Erstberatung lässt sich jedoch bereits ein guter Überblick über die rechtliche Situation, mögliche Verfahrensabläufe und das weitere Vorgehen gewinnen.
In diesem Termin informieren wir Sie selbstverständlich auch über die weiteren Kosten der Strafverteidigung.
Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse
Die Staatskasse erstattet Anwaltskosten nur im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs und auch dann lediglich gemäß den gesetzlichen Gebühren. Über die vereinbarten Honorare hinausgehende Kosten werden nicht erstattet.
Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens einstellt, erfolgt keine Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse
Übernahme einer Pflichtverteidigung
Wir übernehmen grundsätzlich auch Fälle im Rahmen einer Pflichtverteidigung. Im Fall einer notwendigen Verteidigung wird Ihnen durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet, den Sie selbst bestimmen können. Die Kosten werden zunächst durch die Staatskasse vorgestreckt. Im Fall einer Verurteilung sind diese Kosten jedoch vom Mandanten selbst zu tragen. Nur im Fall eines Freispruchs entstehen insoweit keine Kosten.
Die gesetzlichen Gebühren im Rahmen einer Pflichtverteidigung sind sehr gering und decken den tatsächlichen Arbeitsaufwand häufig nicht angemessen ab. In vielen Fällen vereinbaren wir mit Mandanten daher zusätzlich eine freiwillige kleinere Zuzahlung. Dabei versuchen wir stets, eine faire Lösung zu finden und die individuelle Situation zu berücksichtigen. Zugleich möchten wir gewährleisten, ausreichend Zeit für den jeweiligen Fall aufbringen zu können.
KOSTEN IM MIGRATIONSRECHT
Es ist uns wichtig, Ihnen von Beginn an Klarheit über die finanziellen Aspekte unserer Zusammenarbeit zu verschaffen. Die Frage nach den Kosten unseres Tätigwerdens ist verständlicherweise von großer Bedeutung für Sie. Daher sollen Sie von Beginn an über anfallende Kosten informiert sein.
Für jeden unserer Mandanten erstellen wir individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Falles und dem damit verbundenen Aufwand orientieren. Diese liegen im Migrationsrecht fast immer über den gesetzlichen Gebühren (RVG), da wir der Ansicht sind, dass auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren eine ordentliche Vertretung nicht möglich ist.
Es widerspricht unserer Kanzleiphilosophie, eine Vielzahl von Verfahren im Migrationsrecht zu führen. Vielmehr legen wir unseren Schwerpunkt darauf, ausreichend Zeit für unsere Mandanten und deren rechtliche Probleme zu haben, anstatt nur eingeschränkt erreichbar zu sein und ausschließlich mit Textbausteinen zu arbeiten. Dies lässt sich nur mit Vergütungsvereinbarungen gewährleisten.
Im Migrationsrecht arbeiten wir in der Regel auf Grundlage von Stundenhonoraren. Dies hat auch den Vorteil, dass Sie nur die Arbeit bezahlen, die tatsächlich entsteht. Gerade im Migrationsrecht lässt sich der tatsächliche Aufwand zu Beginn häufig nur schwer abschätzen, da dieser stark davon abhängt, welche Unterlagen vorliegen, wie umfangreich die Prüfung ist und wie sich das Verfahren entwickelt.
Erstberatung
Wünschen Sie eine Beratung zugeschnitten auf Ihr konkretes Anliegen, nehmen wir uns gerne Zeit für Sie und Ihren Fall. Eine solche Erstberatung kostet ca. EUR 250,00 (inklusive Mehrwertsteuer).
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um eine erste Einschätzung handelt. Gerade im Migrationsrecht ist eine fundierte Prüfung oder verlässliche Einschätzung häufig erst nach Sichtung der vollständigen Unterlagen möglich. Im Rahmen der Erstberatung lässt sich jedoch bereits ein guter Überblick über die rechtliche Situation und das weitere Vorgehen gewinnen.
Wünschen Sie hingegen, dass wir die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen, ist dies nicht mehr von einer Erstberatung umfasst. Die Kosten hierfür liegen bei ca. EUR 350,00 bis EUR 500,00. Eine solche Prüfung betrifft insbesondere Fälle, in denen Sie überlegen, gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde oder des BAMF zu klagen oder bereits Klage erhoben haben. Die Gebühren müssen vorab bezahlt werden.
In diesem Termin informieren wir Sie selbstverständlich auch über die weiteren Kosten der Vertretung.
Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse
Die Staatskasse erstattet Anwaltskosten nur dann und auch nur gemäß den gesetzlichen Gebühren, wenn eine Klage gewonnen wird. Kosten im behördlichen Verfahren werden nicht erstattet. Über die vereinbarten Honorare hinausgehende Kosten werden ebenfalls nicht erstattet.
Verfahren mit Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfeschein
Verfahren auf Grundlage von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe können wir aktuell aus Kapazitätsgründen leider nicht annehmen.


