Das Wichtigste im Überblick

  • Steuerhinterziehung wird nach § 370 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft – in besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Hinterziehungsbetrag ist das zentrale Kriterium für die Strafzumessung: Ab einem sechsstelligen Betrag kommt eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht; bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist eine Bewährung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich.
  • Wer jetzt im Steuerstrafverfahren ist, sollte keine Aussagen machen und sofort rechtliche Unterstützung suchen – jede Äußerung gegenüber Behörden kann das Verfahren beeinflussen.

Sie stehen im Verdacht der Steuer­hinterziehung – was bedeutet das?

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung, ein Brief der Bußgeld- und Strafsachenstelle, eine Vorladung zur Vernehmung – solche Situationen treffen Betroffene oft unvermittelt und werfen sofort eine Frage auf: Welche Strafe droht mir?

Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: vom Hinterziehungsbetrag, von der Dauer des Verhaltens, vom Grad des Vorsatzes und davon, wie das Verfahren geführt wird. Dieser Artikel gibt Ihnen einen realistischen Überblick über die strafrechtlichen Konsequenzen – und zeigt, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben.

Rechtliche Grundlage: § 370 Abgaben­ordnung (AO)

Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Strafbar macht sich, wer:

  • gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt oder
  • auf andere Weise bewirkt, dass Steuern zu niedrig festgesetzt oder zu Unrecht erstattet werden.

Wichtig: Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Wer aus Unwissenheit oder Versehen Fehler in der Steuererklärung macht, begeht keine Steuerhinterziehung.

Es kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen.

Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Welche Strafe droht – konkret?

Grundtatbestand: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe

§ 370 Abs. 1 AO sieht vor:

  • Geldstrafe (bemessen in Tagessätzen nach Einkommen) oder
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Der Hinterziehungsbetrag ist ein zentrales Kriterium. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung sowie der nachfolgenden Rechtsprechung Leitlinien für die Strafzumessung entwickelt, die bis heute eine wichtige Orientierung bieten:

Hinterziehungsbetrag Typische Rechtsfolge
Unter 50.000 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die häufig zur Bewährung ausgesetzt wird
Ab 50.000 Euro In der Regel Freiheitsstrafe; Bewährung weiterhin möglich
Ab einem sechsstelligen Betrag Regelmäßig Freiheitsstrafe; eine Geldstrafe kommt nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht
Ab ca. 1.000.000 Euro Freiheitsstrafe; Bewährung regelmäßig nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich

Diese Betragsgrenzen sind reine Orientierungswerte der Rechtsprechung und keine festen Grenzen; im Einzelfall spielen weitere Umstände eine erhebliche Rolle. Die Leitlinien wurden durch die Rechtsprechung weiter präzisiert, insbesondere durch die Festlegung einer einheitlichen 50.000-Euro-Schwelle für das Regelbeispiel „in großem Ausmaß" sowie durch die Klarstellung, dass im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt und bei Millionenbeträgen eine Bewährung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich ist.

Besonders schwere Fälle: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe

§ 370 Abs. 3 AO definiert besonders schwere Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren droht. Dazu zählen insbesondere:

  • die Hinterziehung in großem Ausmaß (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ab mehr als 50.000 Euro),
  • das Handeln als Mitglied einer Bande,
  • der Missbrauch einer Amts- oder Berufsstellung,
  • die Verwendung gefälschter oder verfälschter Belege

Was ist mit Geldstrafen gemeint?

Geldstrafen sind strafrechtliche Sanktionen, die in Geld zu leisten sind und anstelle einer Freiheitsstrafe verhängt werden können. Sie werden in Tagessätzen berechnet.

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat (bis zu 360 Tagessätze), die Höhe eines Tagessatzes nach dem persönlichen Nettoeinkommen. Bei höherem Einkommen steigt der Tagessatz entsprechend.

Was beeinflusst die Straf­zumessung in Ihrem Fall?

Das Gericht berücksichtigt bei der konkreten Strafzumessung neben dem Hinterziehungsbetrag eine Reihe weiterer Umstände:

Strafschärfend wirken können:

  • Langer Tatzeitraum und wiederholtes Handeln
  • Systematisches Vorgehen oder Verwendung von Scheinkonstruktionen
  • Hohe kriminelle Energie
  • Vorstrafen

Strafmildernd wirken können:

  • Geständnis und Kooperation mit den Behörden
  • Vollständige Schadenswiedergutmachung (Nachzahlung der hinterzogenen Steuern)
  • Bislang straffreies Leben
  • Persönliche und wirtschaftliche Situation
  • Zeitablauf seit der Tat

Die Art und Weise, wie das Verfahren geführt wird, beeinflusst das Ergebnis erheblich. Eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung kann den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe ausmachen.

Sie befinden sich bereits in einem Steuerstrafverfahren? Wir verteidigen Sie – vom ersten Verdacht bis zum Abschluss des Verfahrens. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein Erstgespräch.

Steuer­hinterziehung und Selbst­anzeige: Ist es dafür noch zu spät?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein Instrument, das unter bestimmten Umständen Straffreiheit ermöglichen kann – aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und korrekt erstattet wird.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt – etwa wenn die Prüfungsanordnung bereits bekanntgegeben wurde, die Tat bereits entdeckt ist oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Tat eingeleitet wurde. Ein solches Verhalten wird dann aber trotzdem positiv berücksichtigt, und zwar im Rahmen der Strafzumessung, also bei der Frage der Höhe der Strafe.

Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt durch Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr ein; unter den Voraussetzungen des § 398a AO sieht die Verfolgungsbehörde jedoch von der Verfolgung ab, wenn neben der vollständigen Nachzahlung ein gesetzlich gestaffelter Zuschlag entrichtet wird.

Wenn Sie sich bereits im laufenden Verfahren befinden, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige meist nicht mehr möglich. Die Frage lautet dann: Wie lässt sich das Verfahren so gestalten, dass das Ergebnis so günstig wie möglich ausfällt?

Typische Fall­konstellationen

Fall 1: Nicht erklärte Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit

Einnahmen aus Nebentätigkeiten, freiberuflichen Projekten oder dem Verkauf über Online-Plattformen werden nicht oder unvollständig erklärt. Häufig handelt es sich um mehrere Jahre. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob Vorsatz nachweisbar ist und wie hoch der Gesamtbetrag der verkürzten Steuern ist.

Fall 2: Betriebsausgaben und Scheinrechnungen

Im unternehmerischen Bereich werden Ausgaben geltend gemacht, die tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe entstanden sind. Werden dabei Belege gefälscht, liegt ein besonders schwerer Fall vor.

Fall 3: Auslandsvermögen und nicht deklarierte Kapital­erträge

Konten oder Depots im Ausland, deren Erträge dem deutschen Finanzamt nicht mitgeteilt wurden. In diesen Fällen sind die Hinterziehungsbeträge oft hoch und die Verjährungsfristen lang – was die Strafverfolgung erleichtert.

Fall 4: Umsatz­steuerbetrug

Falsche Voranmeldungen, erschlichene Erstattungen oder Karussellgeschäfte im Umsatzsteuerbereich. Diese Konstellationen werden besonders konsequent verfolgt und führen häufig zu empfindlichen Freiheitsstrafen.

Was Sie jetzt tun – und was Sie vermeiden sollten

Wenn Sie sich im Steuerstrafverfahren befinden oder ein Verfahren befürchten, gilt:

Das sollten Sie tun:

  • Sofort einen Strafverteidiger hinzuziehen (ein Steuerberater allein reicht nicht aus) – vor jeder Äußerung gegenüber Behörden
  • Alle relevanten Unterlagen sichern und geordnet bereithalten
  • Keine Dokumente vernichten (Verdunkelungsgefahr)

Das sollten Sie vermeiden:

  • Aussagen gegenüber der Finanzbehörde oder Polizei ohne anwaltliche Beratung – Sie haben das Recht zu schweigen, und dieses Recht sollten Sie nutzen
  • Voreilige Zahlungen ohne strategische Abwägung
  • Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten im Verfahren

Eine Vorladung erhalten oder eine Durchsuchung erlebt? Rufen Sie uns an – auch außerhalb der Bürozeiten. Wir verteidigen Sie ab dem ersten Tag.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ab dem ersten Euro – sobald Vorsatz vorliegt und Steuern verkürzt wurden. In der Praxis richtet sich die Intensität der Strafverfolgung jedoch stark nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie dürfen schweigen – und sollten dies bis zur Rücksprache mit einem Strafverteidiger auch tun.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist regelmäßig nicht mehr möglich, sobald ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt – etwa die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat oder ihre Entdeckung durch die Behörden. Gleichwohl können nachträgliche Berichtigungen und Offenlegungen im laufenden Verfahren strafmildernd berücksichtigt werden und sollten strategisch mit dem Verteidiger abgestimmt werden.
Die Nachzahlung kann strafmildernd wirken und ist in vielen Fällen Voraussetzung für günstige Verfahrensergebnisse. Sie hebt die Strafbarkeit aber nicht automatisch auf.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in den gesetzlich definierten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 376 AO hingegen 15 Jahre.
Im Steuerstrafverfahren können parallel steuerliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung hilft, solche Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen.
Strafrechtlich ist jede Person nur für die eigene Handlung verantwortlich, unabhängig von anderen Beteiligten. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Einziehung. Einziehung bedeutet, dass das, was durch die Tat erlangt wurde – etwa die ersparten Steuern –, abgeschöpft wird. Sind mehrere beteiligt, kann jeder für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden und sie haften gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder den vollen Betrag schuldet, die Zahlung aber insgesamt nur einmal verlangt werden kann.
Die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zeigt, dass der Verdacht als hinreichend schwerwiegend eingestuft wird. Ab diesem Zeitpunkt ist anwaltliche Begleitung unbedingt erforderlich.
Ja. Bei geringeren Beträgen und günstigen Umständen kann das Verfahren durch Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) beendet werden – ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag in das reguläre private Führungszeugnis.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Verfahrens. Wir besprechen im kostenlosen Erstgespräch, welche Leistungen in Ihrem Fall erforderlich sind und welche Kosten damit verbunden sind.

Kontakt:

Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
E-Mail: info@ra-laaser.de

Weitere Informationen und Checklisten finden Sie unter:
Hausdurchsuchung – was tun?

welche strafe bei steuerhinterziehung