Das Wichtigste im Überblick

  • Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Insolvenzantrag trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig gestellt wird – die Höchstfristen nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO betragen maximal 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (bei Überschuldung).
  • Als Geschäftsführer haften Sie persönlich – strafrechtlich nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO sowie zivilrechtlich gegenüber Gläubigern und der Gesellschaft.
  • Frühzeitiges Handeln schützt: Wer die Krise rechtzeitig erkennt und rechtlich korrekt reagiert, kann persönliche Haftung abwenden.

Wenn die Krise zur Falle wird

Eine Unternehmenskrise entwickelt sich selten über Nacht. Häufig kämpfen Geschäftsführer monatelang darum, das Unternehmen zu stabilisieren – mit neuen Aufträgen, Kostensenkungen, Gesprächen mit der Hausbank. Das ist verständlich und oft auch richtig. Doch irgendwann kann aus einer unternehmerischen Krise eine rechtliche Gefahr für Sie persönlich werden.

Genau hier setzt der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung an. Wer als Geschäftsführer einer GmbH, UG oder AG den gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, riskiert eine Strafverfolgung – unabhängig davon, ob die Krise durch äußere Umstände, Pech oder eigenes Versagen entstanden ist. Das Gesetz unterscheidet hier nicht.

Dieser Artikel erklärt, wann Insolvenzverschleppung vorliegt, welche persönlichen Konsequenzen drohen und was Sie als Geschäftsführer jetzt tun sollten, wenn Ihr Unternehmen in schwieriges Fahrwasser geraten ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 15a InsO: Die Antragspflicht

Die zentrale Norm ist § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person – also Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG – dazu, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Höchstfrist ist dabei keine Wartefrist: Sobald keine Sanierungsalternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Nur ein zulässiger Eröffnungsantrag erfüllt die Pflicht – ein unzureichender oder formal unzulässiger Antrag wahrt die Antragspflicht nicht.

Wichtig: Die Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund objektiv vorliegt – nicht erst ab dem Moment, in dem Sie ihn erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Die Pflicht ist nur durch einen zulässigen Eröffnungsantrag erfüllt (§ 15a Abs. 4 Nr. 2 InsO). Vorwerfbares eigenes Verhalten entbindet nicht von der Antragspflicht.

§ 15a Abs. 4 und 5 InsO: Die Strafnorm

Die Strafbarkeit richtet sich nach § 15a Abs. 4 InsO (Vorsatz: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und § 15a Abs. 5 InsO (Fahrlässigkeit: bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die Strafbarkeit faktischer Geschäftsführer ist höchstrichterlich anerkannt.

Die zwei Insolvenz­gründe im Detail

1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Regelmäßig indiziert eine innerhalb von drei Wochen nicht zu schließende Deckungslücke ab 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten Zahlungsunfähigkeit; die 10-%-Schwelle ist dabei ein widerlegbares Regelkriterium des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04).

Praxisrelevante Indizien für Zahlungsunfähigkeit:

  • Schecks und Lastschriften werden mangels Deckung nicht eingelöst
  • Löhne und Gehälter können nicht mehr fristgerecht ausgezahlt werden
  • Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern häufen sich an
  • Lieferanten bestehen auf Vorkasse, weil Rechnungen nicht bezahlt wurden

Abgrenzung zur Zahlungsstockung: Eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung liegt nur vor, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Ist das nicht der Fall, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

2. Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – und keine positive Fortbestehensprognose besteht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die positive Fortbestehensprognose setzt Fortführungswillen und ein schlüssiges, realisierbares Unternehmenskonzept mit Ertrags- und Finanzplan voraus, das überwiegend wahrscheinlich eine fortdauernde Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum (regelmäßig 12 Monate) belegt. Bloße Hoffnungen oder vage Erwartungen genügen nicht. In bestimmten Konstellationen – etwa bei Start-ups – können die Anforderungen nach der Rechtsprechung flexibilisiert sein.

Strafrechtliche Konsequenzen

Strafrecht

Insolvenzverschleppung ist eine Straftat nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO. In der Praxis erstatten Insolvenzverwalter häufig Anzeige, wenn der Verdacht einer verspäteten Antragstellung besteht; eine generelle gesetzliche Strafanzeigenpflicht des Insolvenzverwalters besteht jedoch nicht – insbesondere ist Insolvenzverschleppung keine Katalogtat des § 138 StGB. Es drohen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (vorsätzlich, § 15a Abs. 4 InsO)
  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (fahrlässig, § 15a Abs. 5 InsO)
  • Eintrag ins Führungszeugnis bei strafrechtlicher Verurteilung
  • Ungeeignetheit als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

Sie sind Geschäftsführer und Ihr Unternehmen befindet sich in einer Krise? Warten Sie nicht ab. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung Ihrer Lage kann entscheidend sein. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch: 030 439 72 61 30 oder info@laaser-legal.de

Praktische Tipps für betroffene Geschäftsführer

1. Liquiditätsstatus sofort erstellen Lassen Sie regelmäßig, spätestens monatlich, eine aktuelle Liquiditätsplanung erstellen. Im Krisenfall ist eine tagesaktuelle Übersicht unerlässlich.

2. Fortbestehensprognose dokumentieren Wenn Sie von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen, dokumentieren Sie diese schriftlich mit einem schlüssigen Ertrags- und Finanzplan. Vage Erwartungen genügen nicht.

3. Aufsichtsrat und Gesellschafter informieren Informieren Sie die Gesellschafter unverzüglich, wenn sich eine kritische Situation abzeichnet. Eine unterlassene Information kann die Haftung verschärfen.

4. Keine Zahlungen auf Altverbindlichkeiten ohne Prüfung Sobald die Frage der Insolvenzreife im Raum steht, sollte jede Zahlung rechtlich geprüft werden. Insbesondere Zahlungen an nahestehende Personen oder Gesellschafter sind kritisch.

5. Sofortige rechtliche Beratung Das ist der wichtigste Schritt: Suchen Sie rechtliche Beratung, sobald die wirtschaftliche Lage kritisch wird – nicht erst, wenn es keine Handlungsoptionen mehr gibt.

Checkliste: Was Geschäfts­führer in der Krise sofort prüfen sollten

  • Ist eine aktuelle Liquiditätsplanung für die nächsten 13 Wochen vorhanden?
  • Können alle fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten 3 Wochen bedient werden?
  • Gibt es eine dokumentierte Fortbestehensprognose mit Ertrags- und Finanzplan?
  • Wurden alle Gesellschafter über die wirtschaftliche Lage informiert?
  • Bestehen verbindliche und rechtlich belastbare Finanzierungszusagen für die nächsten 12 Monate?
  • Wurde seit Beginn der Krise rechtliche Beratung in Anspruch genommen?
  • Sind in den letzten Wochen Zahlungen geleistet worden, die anfechtbar oder nach § 15b InsO erstattungspflichtig sein könnten?
  • Wurde geprüft, ob eine außergerichtliche Sanierung oder ein StaRUG-Verfahren in Betracht kommt?

Häufig gestellte Fragen

Die Frist beginnt, sobald der Insolvenzgrund objektiv vorliegt – also mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO). Auf die Kenntnis des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an.
Nein. Die Höchstfrist ist absolut und keine Wartefrist. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, sobald keine Sanierungsalternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Laufende Verhandlungen rechtfertigen keine Überschreitung der Frist.
Ja. Auch der faktische Geschäftsführer unterliegt der Antragspflicht; seine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO ist höchstrichterlich anerkannt.
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht.
Eine überwiegend wahrscheinliche Einschätzung, dass das Unternehmen im Prognosezeitraum (regelmäßig 12 Monate) zahlungsfähig bleiben wird – belegt durch ein schlüssiges Unternehmenskonzept mit Ertrags- und Finanzplan.
Ja. Die Antragspflicht gilt für alle bestellten Geschäftsführer, unabhängig von einer Beteiligung am Unternehmen.
Nein, nicht vollständig. Die organschaftliche Gesamtverantwortung bleibt bestehen. Jeder Geschäftsführer hat die wirtschaftliche Lage fortlaufend zu überwachen und bei Insolvenzreife den rechtzeitigen Antrag sicherzustellen.
Bei Fahrlässigkeit ja (§ 15a Abs. 5 InsO). Wer die Krise hätte erkennen müssen, aber die erforderlichen Kontrollen nicht durchgeführt hat, kann sich strafbar machen.
Die Rückforderung gegenüber dem Empfänger erfolgt je nach Tatbestand mittels Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Daneben haften Sie der Gesellschaft persönlich auf Erstattung der Masse nach § 15b InsO. Beide Instrumente bestehen nebeneinander.
Ja. Die Antragspflicht des § 15a InsO gilt rechtsformübergreifend für juristische Personen, darunter GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und Genossenschaften.

Kontakt:

Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
E-Mail: info@ra-laaser.de

Weitere Informationen und Checklisten finden Sie unter:
Hausdurchsuchung – was tun?

wann liegt insolvenzverschleppung vor