Das Wichtigste im Überblick

  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich – aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und mit vollständiger Nachzahlung erfolgt. Fehler kosten die Straffreiheit.
  • Für Unternehmer und Selbstständige sind oft mehrere Steuerarten gleichzeitig betroffen: Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer müssen alle berücksichtigt werden.
  • Je früher anwaltliche Unterstützung eingeholt wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt – besonders bevor eine Betriebsprüfung angekündigt wird.

Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen

Laufen in Ihrem Unternehmen seit Jahren Einnahmen durch die Bücher, die steuerlich nicht korrekt erfasst wurden? Haben Sie als Selbstständiger Betriebsausgaben geltend gemacht, die einer Prüfung nicht standhalten würden?

Solche Situationen entstehen oft nicht aus böser Absicht – sie entwickeln sich schleichend, unter Druck, in der Hektik des Unternehmensalltags. Irgendwann stellt sich die Frage: Was tun? Abwarten – oder handeln?

Das deutsche Steuerrecht kennt eine Ausnahme, die es in dieser Form kaum anderswo gibt: die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie bietet die Möglichkeit, strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen – wenn man die Regeln kennt und einhält. Doch die Anforderungen sind hoch. Wer die Selbstanzeige falsch angeht, riskiert nicht Straffreiheit, sondern das Gegenteil: ein eingeleitetes Strafverfahren, öffentliche Aufmerksamkeit und erhebliche wirtschaftliche Belastungen.

Dieser Artikel erklärt, wie die Selbstanzeige funktioniert, worauf Unternehmer und Selbstständige besonders achten müssen – und wann das Zeitfenster unwiderruflich schließt.

Rechtliche Grundlagen

Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt. Wer gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, pflichtwidrig Tatsachen verschweigt oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich strafbar.

Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Ein besonders schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung insbesondere regelmäßig vor, wenn Steuern in großem Ausmaß – also in Höhe von mehr als 50.000 Euro je Tat – hinterzogen werden oder wenn etwa gefälschte Belege verwendet werden. Für Unternehmer und Selbstständige sind dabei nicht selten mehrere Personen strafrechtlich relevant: Geschäftsführer, Mitgesellschafter oder Buchhalter können gleichermaßen in den Fokus geraten.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt. Sie ermöglicht es, durch vollständige Offenbarung gegenüber der Finanzbehörde und fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Beträge Straffreiheit zu erlangen.

Das Instrument wurde zuletzt erheblich verschärft:

  • Reform 2011: Abschaffung der Teilselbstanzeige – Vollständigkeit ist seitdem zwingend
  • Reform 2015: Verschärfung der Voraussetzungen des § 371 AO sowie Anpassung der Zuschläge nach § 398a AO. Die strafrechtliche Verjährung in besonders schweren Fällen richtet sich nach § 376 AO (15 Jahre) und ist von der 2015er-Reform getrennt zu betrachten.

Verjährungsfristen

Strafrechtlich verjährt einfache Steuerhinterziehung grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist hingegen 15 Jahre (§ 376 AO). Wichtig für Unternehmer: Selbst wenn die strafrechtliche Verjährung eingetreten ist, bleiben steuerrechtliche Nachforderungen davon unberührt. Die reguläre steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre, bei Hinterziehung jedoch zehn Jahre.

Die vier Voraussetzungen der wirksamen Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist nur dann strafbefreiend, wenn sie alle der folgenden Anforderungen erfüllt. Jede Lücke kann die gesamte Selbstanzeige zu Fall bringen.

1. Vollständigkeit – keine Ausnahme, kein Spielraum

Die Selbstanzeige muss zu jeder betroffenen Steuerart alle unverjährten unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollständig und richtig berichtigen – in der Praxis regelmäßig die letzten bis zu zehn Kalenderjahre. Das bedeutet: Für jede Steuerart sind alle betroffenen Zeiträume, Konten und Einkunftsquellen zu erfassen.

Für Unternehmer ist das besonders anspruchsvoll: Oft sind nicht nur die Einkommensteuer, sondern gleichzeitig Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer betroffen. Maßgeblich ist dabei, dass die strafbefreiende Wirkung für jede Steuerart gesondert beurteilt wird. Eine unvollständige Berichtigung lässt die Straffreiheit für die jeweilige Steuerart entfallen; andere Steuerarten, die nicht oder nicht vollständig offengelegt wurden, bleiben unabhängig davon weiterhin steuerstrafrechtlich relevant.

2. Rechtzeitigkeit – das Zeitfenster schließt plötzlich

Die Selbstanzeige muss eingereicht werden, bevor einer der gesetzlichen Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eintritt. Das Zeitfenster schließt insbesondere, sobald:

  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
  • die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist – d. h. mit erkennbarer Prüfungsabsicht, etwa durch Übergabe der Anordnung verbunden mit konkreter Anforderung von Unterlagen (eine bloße unverbindliche Vorankündigung genügt nicht),
  • ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,
  • die Tat bereits entdeckt war und dies dem Beteiligten bekannt war.

Die Sperrwirkung tritt dabei stets tatbezogen ein, d. h. bezogen auf die jeweilige Steuerart, den jeweiligen Besteuerungszeitraum und den jeweiligen Steuerpflichtigen.

Gerade die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist für viele Unternehmer der entscheidende Moment: Ab diesem Zeitpunkt ist für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Wer in dieser Situation handeln will, muss sehr schnell reagieren – und braucht sofort anwaltliche Unterstützung.

3. Vollständige Nachzahlung innerhalb der gesetzten Frist

Alle hinterzogenen Steuern sowie anfallende Zinsen müssen innerhalb einer von der Finanzbehörde gesetzten Frist vollständig bezahlt werden.

Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat scheidet Straffreiheit nach § 371 AO aus. In diesen Fällen kommt ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO in Betracht. Der Zuschlag beträgt:

Hinterziehungsbetrag Zuschlag nach § 398a AO
bis 100.000 Euro 10 %
bis 1.000.000 Euro 15 %
über 1.000.000 Euro 20 %

Für Unternehmen, bei denen mehrere Steuerarten betroffen sind, können sich die Gesamtbelastungen erheblich summieren – eine genaue Vorausberechnung ist deshalb unerlässlich.

4. Keine Teilselbstanzeige

Seit 2011 ist eine Teilselbstanzeige innerhalb eines Tatkomplexes (Steuerart/Zeitraum) unwirksam. Die Vollständigkeit ist tatbezogen erforderlich: Unvollständige Angaben nehmen die Straffreiheit für die jeweils betroffenen Taten, lassen jedoch andere, vollständig berichtete und tatgetrennte Taten unberührt. Das Strafverfahren wird eingeleitet – als wäre keine Selbstanzeige erfolgt.

Praktische Tipps für Unternehmer und Selbstständige

1. Handeln Sie, bevor die Betriebsprüfung kommt. Die Ankündigung einer Betriebsprüfung sperrt die Selbstanzeige. Wer weiß, dass er steuerliche Unregelmäßigkeiten hat, sollte nicht auf das Schreiben des Finanzamts warten.

2. Beschaffen Sie vollständige Unterlagen. Eine Selbstanzeige steht und fällt mit ihrer Vollständigkeit. Fehlende Kontoauszüge, unvollständige Buchhaltungsunterlagen oder lückenhafte Jahresabschlüsse können die Wirksamkeit gefährden. Beginnen Sie frühzeitig mit der Zusammenstellung.

3. Denken Sie an alle Steuerarten. Als Unternehmer oder Selbstständiger sind Sie oft mehrfach steuerpflichtig. Vergessen Sie keine Steuerart – auch nicht die Umsatzsteuer, die häufig übersehen wird.

4. Sprechen Sie mit einem Anwalt – nicht nur mit dem Steuerberater. Steuerberater sind für die steuerliche Aufarbeitung unverzichtbar. Die rechtliche Bewertung des Strafbarkeitsrisikos und die Gestaltung der Selbstanzeige gehören jedoch in anwaltliche Hände.

5. Kalkulieren Sie die finanzielle Belastung im Voraus. Nachzahlungen, Zinsen und ggf. Strafzuschläge können erheblich sein. Eine realistische Vorausberechnung hilft, die Liquidität zu sichern und Zahlungsfristen nicht zu gefährden.

6. Handeln Sie nicht unbedacht. Bevor eine Selbstanzeige eingereicht wird, sollten keine unkontrollierten Aussagen gegenüber Finanzbehörden oder Prüfern gemacht werden. Jede Äußerung kann strafrechtlich relevant sein.

Checkliste: Was ist vor einer Selbstanzeige zu klären?

  • Welche Steuerarten sind betroffen (Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz-, Lohnsteuer)?
  • Welche Zeiträume sind relevant (bis zu 10 Jahre zurück)?
  • Sind vollständige Unterlagen für alle Jahre vorhanden?
  • Gibt es Auslandskonten oder -gesellschaften?
  • Wurde bereits eine Betriebsprüfung angekündigt?
  • Liegt bereits ein Kontakt oder eine Anfrage des Finanzamts vor?
  • Sind weitere Personen (Mitgesellschafter, Buchhalter) betroffen?
  • Ist die Liquidität für Nachzahlung, Zinsen und ggf. Strafzuschlag gesichert?
  • Sind Anwalt und Steuerberater eingebunden?

Häufig gestellte Fragen

Ja. Strafrechtlich kommt es darauf an, wer für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist. Als Unternehmer oder Selbstständiger tragen Sie diese Verantwortung – unabhängig davon, ob ein Steuerberater die formale Erstellung übernommen hat. Die Selbstanzeige kann und sollte dennoch in enger Abstimmung mit Steuerberater und Anwalt eingereicht werden.
Die Selbstanzeige entfaltet ihre strafbefreiende Wirkung erst nach vollständiger Zahlung innerhalb der gesetzten Frist. Kann nicht fristgerecht gezahlt werden, tritt keine Straffreiheit ein. Es empfiehlt sich, die Liquiditätssituation vorab sorgfältig zu prüfen und ggf. Finanzierungsmöglichkeiten zu klären.
Ja. Strafrechtlich haften die handelnden natürlichen Personen – also Geschäftsführer, aber unter Umständen auch Gesellschafter, die an der Entscheidung beteiligt waren. Eine Selbstanzeige muss alle betroffenen Personen berücksichtigen.
Nein. Die Selbstanzeige beseitigt die strafrechtlichen Konsequenzen, aber nicht die steuerrechtliche Nachforderung und auch nicht das Recht des Finanzamts, eine Prüfung durchzuführen. Eine Betriebsprüfung kann trotzdem stattfinden.
In diesem Fall kommt es auf das Wissen und den Vorsatz der steuerpflichtigen Person an. Wer von Unrichtigkeiten keine Kenntnis hatte, handelt möglicherweise nicht vorsätzlich. Dies muss jedoch sorgfältig geprüft werden – und entbindet nicht davon, die Unrichtigkeiten zu korrigieren.
Ja. Die Selbstanzeige wird schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht. Form und Inhalt müssen präzise sein – weshalb die Erstellung anwaltlich begleitet werden sollte.
Die Straffreiheit tritt mit wirksamer Selbstanzeige und vollständiger Zahlung – ggf. zzgl. Zuschlag nach § 398a AO – kraft Gesetzes ein. Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls und der Behörde ab – in der Regel dauert es mehrere Wochen bis Monate.
Das kommt auf die Art des Kontakts an. Eine allgemeine Anfrage ist etwas anderes als die formelle Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens. Hier ist sofortige anwaltliche Beratung erforderlich – ohne vorab eigene Angaben zu machen.
Ja. Umsatzsteuer ist eine Steuerart im Sinne des § 370 AO.
Nein. Eine anonyme Selbstanzeige ist nicht möglich und entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Die Finanzbehörde muss in der Lage sein, die Steuer festzusetzen – das setzt die Identifizierung der steuerpflichtigen Person voraus.

Kontakt:

Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
E-Mail: info@ra-laaser.de

Weitere Informationen und Checklisten finden Sie unter:
Hausdurchsuchung – was tun?

was passiert bei selbstanzeige wegen steuerhinterziehung