Das Wichtigste im Überblick
Sie stehen im Verdacht der Steuerhinterziehung – was bedeutet das?
Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung, ein Brief der Bußgeld- und Strafsachenstelle, eine Vorladung zur Vernehmung – solche Situationen treffen Betroffene oft unvermittelt und werfen sofort eine Frage auf: Welche Strafe droht mir?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: vom Hinterziehungsbetrag, von der Dauer des Verhaltens, vom Grad des Vorsatzes und davon, wie das Verfahren geführt wird. Dieser Artikel gibt Ihnen einen realistischen Überblick über die strafrechtlichen Konsequenzen – und zeigt, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben.
Rechtliche Grundlage: § 370 Abgabenordnung (AO)
Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Strafbar macht sich, wer:
- gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt oder
- auf andere Weise bewirkt, dass Steuern zu niedrig festgesetzt oder zu Unrecht erstattet werden.
Wichtig: Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Wer aus Unwissenheit oder Versehen Fehler in der Steuererklärung macht, begeht keine Steuerhinterziehung.
Es kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen.
Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Welche Strafe droht – konkret?
Grundtatbestand: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
§ 370 Abs. 1 AO sieht vor:
- Geldstrafe (bemessen in Tagessätzen nach Einkommen) oder
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Der Hinterziehungsbetrag ist ein zentrales Kriterium. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung sowie der nachfolgenden Rechtsprechung Leitlinien für die Strafzumessung entwickelt, die bis heute eine wichtige Orientierung bieten:
| Hinterziehungsbetrag | Typische Rechtsfolge |
|---|---|
| Unter 50.000 Euro | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die häufig zur Bewährung ausgesetzt wird |
| Ab 50.000 Euro | In der Regel Freiheitsstrafe; Bewährung weiterhin möglich |
| Ab einem sechsstelligen Betrag | Regelmäßig Freiheitsstrafe; eine Geldstrafe kommt nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht |
| Ab ca. 1.000.000 Euro | Freiheitsstrafe; Bewährung regelmäßig nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich |
Diese Betragsgrenzen sind reine Orientierungswerte der Rechtsprechung und keine festen Grenzen; im Einzelfall spielen weitere Umstände eine erhebliche Rolle. Die Leitlinien wurden durch die Rechtsprechung weiter präzisiert, insbesondere durch die Festlegung einer einheitlichen 50.000-Euro-Schwelle für das Regelbeispiel „in großem Ausmaß" sowie durch die Klarstellung, dass im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt und bei Millionenbeträgen eine Bewährung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich ist.
Besonders schwere Fälle: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe
§ 370 Abs. 3 AO definiert besonders schwere Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren droht. Dazu zählen insbesondere:
- die Hinterziehung in großem Ausmaß (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ab mehr als 50.000 Euro),
- das Handeln als Mitglied einer Bande,
- der Missbrauch einer Amts- oder Berufsstellung,
- die Verwendung gefälschter oder verfälschter Belege
Was ist mit Geldstrafen gemeint?
Geldstrafen sind strafrechtliche Sanktionen, die in Geld zu leisten sind und anstelle einer Freiheitsstrafe verhängt werden können. Sie werden in Tagessätzen berechnet.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat (bis zu 360 Tagessätze), die Höhe eines Tagessatzes nach dem persönlichen Nettoeinkommen. Bei höherem Einkommen steigt der Tagessatz entsprechend.
Was beeinflusst die Strafzumessung in Ihrem Fall?
Das Gericht berücksichtigt bei der konkreten Strafzumessung neben dem Hinterziehungsbetrag eine Reihe weiterer Umstände:
Strafschärfend wirken können:
- Langer Tatzeitraum und wiederholtes Handeln
- Systematisches Vorgehen oder Verwendung von Scheinkonstruktionen
- Hohe kriminelle Energie
- Vorstrafen
Strafmildernd wirken können:
- Geständnis und Kooperation mit den Behörden
- Vollständige Schadenswiedergutmachung (Nachzahlung der hinterzogenen Steuern)
- Bislang straffreies Leben
- Persönliche und wirtschaftliche Situation
- Zeitablauf seit der Tat
Die Art und Weise, wie das Verfahren geführt wird, beeinflusst das Ergebnis erheblich. Eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung kann den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe ausmachen.
Sie befinden sich bereits in einem Steuerstrafverfahren? Wir verteidigen Sie – vom ersten Verdacht bis zum Abschluss des Verfahrens. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein Erstgespräch.
Steuerhinterziehung und Selbstanzeige: Ist es dafür noch zu spät?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein Instrument, das unter bestimmten Umständen Straffreiheit ermöglichen kann – aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und korrekt erstattet wird.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt – etwa wenn die Prüfungsanordnung bereits bekanntgegeben wurde, die Tat bereits entdeckt ist oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Tat eingeleitet wurde. Ein solches Verhalten wird dann aber trotzdem positiv berücksichtigt, und zwar im Rahmen der Strafzumessung, also bei der Frage der Höhe der Strafe.
Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt durch Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr ein; unter den Voraussetzungen des § 398a AO sieht die Verfolgungsbehörde jedoch von der Verfolgung ab, wenn neben der vollständigen Nachzahlung ein gesetzlich gestaffelter Zuschlag entrichtet wird.
Wenn Sie sich bereits im laufenden Verfahren befinden, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige meist nicht mehr möglich. Die Frage lautet dann: Wie lässt sich das Verfahren so gestalten, dass das Ergebnis so günstig wie möglich ausfällt?
Typische Fallkonstellationen
Fall 1: Nicht erklärte Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
Einnahmen aus Nebentätigkeiten, freiberuflichen Projekten oder dem Verkauf über Online-Plattformen werden nicht oder unvollständig erklärt. Häufig handelt es sich um mehrere Jahre. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob Vorsatz nachweisbar ist und wie hoch der Gesamtbetrag der verkürzten Steuern ist.
Fall 2: Betriebsausgaben und Scheinrechnungen
Im unternehmerischen Bereich werden Ausgaben geltend gemacht, die tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe entstanden sind. Werden dabei Belege gefälscht, liegt ein besonders schwerer Fall vor.
Fall 3: Auslandsvermögen und nicht deklarierte Kapitalerträge
Konten oder Depots im Ausland, deren Erträge dem deutschen Finanzamt nicht mitgeteilt wurden. In diesen Fällen sind die Hinterziehungsbeträge oft hoch und die Verjährungsfristen lang – was die Strafverfolgung erleichtert.
Fall 4: Umsatzsteuerbetrug
Falsche Voranmeldungen, erschlichene Erstattungen oder Karussellgeschäfte im Umsatzsteuerbereich. Diese Konstellationen werden besonders konsequent verfolgt und führen häufig zu empfindlichen Freiheitsstrafen.
Was Sie jetzt tun – und was Sie vermeiden sollten
Wenn Sie sich im Steuerstrafverfahren befinden oder ein Verfahren befürchten, gilt:
Das sollten Sie tun:
- Sofort einen Strafverteidiger hinzuziehen (ein Steuerberater allein reicht nicht aus) – vor jeder Äußerung gegenüber Behörden
- Alle relevanten Unterlagen sichern und geordnet bereithalten
- Keine Dokumente vernichten (Verdunkelungsgefahr)
Das sollten Sie vermeiden:
- Aussagen gegenüber der Finanzbehörde oder Polizei ohne anwaltliche Beratung – Sie haben das Recht zu schweigen, und dieses Recht sollten Sie nutzen
- Voreilige Zahlungen ohne strategische Abwägung
- Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten im Verfahren
Eine Vorladung erhalten oder eine Durchsuchung erlebt? Rufen Sie uns an – auch außerhalb der Bürozeiten. Wir verteidigen Sie ab dem ersten Tag.
Häufig gestellte Fragen
Kontakt:
Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
E-Mail: info@ra-laaser.de
Weitere Informationen und Checklisten finden Sie unter:
Hausdurchsuchung – was tun?



