Insolvenz­strafrecht Anwalt Berlin: Straf­verteidigung bei Insolvenz­delikten

Fach­anwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirt­schafts­strafrecht

24/7 erreichbar bei Durch­suchungen und Festnahmen

Persön­liche Betreuung durch mich – keine Weitergabe an wechselnde Ansprech­partner

EXPERTISE

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Insolvenz­strafrecht in Berlin: Was steht auf dem Spiel?

Ein Insolvenzstrafverfahren trifft Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oft in der ohnehin schwierigen Phase ihrer beruflichen Laufbahn. Das Unternehmen befindet sich in der Krise, liquide Mittel fehlen, Gläubiger drängen – und dann kommt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder es klingeln früh morgens Beamte der Kriminalpolizei an der Tür.

Gerade im Insolvenzstrafrecht ist es wichtig, frühzeitig zu reagieren: Die Staatsanwaltschaft Berlin und die Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstrafrecht haben im Insolvenzbereich erhebliche Erfahrung. Verfahren wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Bankrott nach §§ 283 ff. StGB oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB werden konsequent und häufig parallel verfolgt. Die strafrechtliche Bewertung beginnt nicht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens — sie setzt häufig deutlich früher an, nämlich genau dann, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits vorlag und keine Konsequenzen gezogen wurden.

Ich verteidige Sie in Berlin und bundesweit bei sämtlichen Delikten des Insolvenzstrafrechts. Als Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich in Insolvenzstrafverfahren in allen Verfahrensstadien — von der Durchsuchung über das Ermittlungsverfahren bis zum Hauptverfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht Berlin.

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Detaillierte Leistungsbeschreibung

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen danach, Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Frist versäumt, macht sich strafbar. Das gilt auch für fahrlässige Begehungsweisen (§ 15a Abs. 4 InsO). Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei fahrlässiger Begehung bis zu einem Jahr.
Bankrott und verwandte Delikte gemäß §§ 283–283d StGB
§ 266a StGB wird im Rahmen von Insolvenzstrafverfahren besonders häufig parallel verfolgt, weil Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen Sozialversicherungsbeiträge häufig verspätet oder nicht mehr abführen — oft als letzter Versuch, die Liquidität zu sichern. Das Vorenthalten des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar, unabhängig davon, ob eine Insolvenz später formal eröffnet wird.

Wie verläuft ein Insolvenz­straf­verfahren in der Praxis?

Einleitung des Er­mittlungs­verfahrens

Der Anlass für ein Ermittlungsverfahren ist häufig die Insolvenzeröffnung selbst. Das Insolvenzgericht leitet eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses und der Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiter. Auch Strafanzeigen von Gläubigern, Lieferanten oder dem Insolvenzverwalter kommen als Ausgangspunkt vor. Hinzu kommen Hinweise der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkassen bei Ausfällen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Durch­suchung und Be­schlagnahme

In vielen Verfahren ist eine Durchsuchung der Geschäftsräume oder der Privatwohnung des Beschuldigten das erste sichtbare Zeichen des Ermittlungsverfahrens. Sie dient der Sicherung von Buchführungs- und Bankdaten, E-Mail-Kommunikation und weiteren Unterlagen. Meine Empfehlung bei einer laufenden Durchsuchung: keine Aussage, keine Erklärungen — und sofort anwaltliche Beratung einholen.

Vernehmung, Anklage und Haupt­verfahren

Im Ermittlungsverfahren ist Akteneinsicht grundsätzlich möglich. Ob auf Vernehmungsanfragen reagiert wird, sollte nur mit einem Verteidiger entschieden werden. Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Im Hauptverfahren stehen wirtschaftliche Kernfragen im Mittelpunkt: War das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet – und ab wann war das erkennbar? Diese Fragen entscheiden über Schuld und Strafmaß.

AUCH IN NOTFÄLLEN ERREICHBAR!

Auch in Notfällen bin ich immer für Sie da, also bei Verhaftung/Festnahmen, Untersuchungshaft und Hausdurchsuchungen.

Meine Kanzlei in Berlin

Insolvenzstrafsachen in Berlin werden durch die Staatsanwaltschaft Berlin bearbeitet, die über eine Abteilung für Wirtschaftsstrafrecht verfügt. Komplexere Verfahren mit hohem wirtschaftlichem Schaden werden dort konzentriert und von auf Wirtschaftsstrafrecht ausgerichteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten geführt. Für das gerichtliche Verfahren sind je nach Schwere des Vorwurfs das Amtsgericht Tiergarten oder das Landgericht Berlin zuständig.

Ich verteidige in Insolvenzstrafsachen von meiner Kanzlei in Berlin-Charlottenburg aus. Die Nähe zu den Berliner Staatsanwaltschaften und Gerichten — Landgericht Berlin, Amtsgericht Tiergarten und Kammergericht — erlaubt kurze Wege und schnelles Handeln, wenn es darauf ankommt. Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich auch formal qualifiziert, anspruchsvolle Wirtschaftsstrafverfahren zu führen. Sie sprechen direkt mit mir — nicht mit wechselnden Ansprechpartnern. Meine Erreichbarkeit: rund um die Uhr bei akuten strafrechtlichen Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Festnahmen.

Typische Verteidigungs­ansätze im Insolvenz­strafrecht

Eine erfolgreiche Strafverteidigung im Insolvenzstrafrecht setzt an verschiedenen Punkten an. Zentral ist die Frage, ob und ab wann tatsächlich Insolvenzreife eingetreten ist — eine Frage, die in vielen Fällen betriebswirtschaftlich streitig ist und durch sachverständige Unterstützung angegriffen werden kann.Beim Vorsatzerfordernis der Insolvenzverschleppung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Insolvenzreife kannte oder hätte kennen müssen. Bei komplexen Unternehmenssituationen — etwa bei laufenden Sanierungsversuchen oder unklarer Buchführungslage — können Vorsatz und Fahrlässigkeit erheblich streitig sein.

Ob in der kritischen Phase tatsächlich Handlungsspielraum bestand, ob Sanierungsbemühungen unternommen wurden und ob diese ernsthaft waren, sind Gesichtspunkte, die das Gericht bei der Gesamtbewertung berücksichtigt.

Selbst wenn eine Verurteilung am Ende des Verfahrens steht, gibt es bei der Höhe der Strafe und bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erheblichen Gestaltungsspielraum.

Häufig gestellte Fragen

Nach § 15a Abs. 1 InsO sind Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer juristischer Personen verpflichtet, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Frist versäumt und dies vorsätzlich oder fahrlässig tut, macht sich strafbar.
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) sanktioniert die verspätete oder unterbliebene Antragstellung. Bankrott (§ 283 StGB) und die verwandten Delikte der §§ 283a–283d StGB erfassen hingegen Handlungen, die das Vermögen der Gläubiger aktiv schädigen — etwa das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder das Vernichten von Buchhaltungsunterlagen. Beide Deliktsgruppen können in einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden.
§ 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung unter Strafe. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Delikt wird häufig mit Insolvenzdelikten kombiniert, weil Unternehmen in der Krise oft aufhören, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Eine Pflicht zur Aussage besteht für Beschuldigte nicht. Als Beschuldigte oder Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern, ohne dass dies zu Ihrem Nachteil gewertet werden darf. Bei einer rein polizeilichen Vorladung besteht für Beschuldigte hingegen keine Pflicht zum Erscheinen. Ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte niemals vorschnell entschieden werden.
Hausdurchsuchungen im Insolvenzbereich richten sich auf Buchhaltungsunterlagen, Verträge, E-Mails und Kontoauszüge. Sie werden in der Regel durch einen richterlichen Beschluss angeordnet (§ 105 Abs. 1 StPO). Sie sind während der Durchsuchung nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder aktiv an der Aufklärung mitzuwirken.
Eine freiwillige Aussage kann in manchen Situationen sinnvoll sein — aber nur nach sorgfältiger anwaltlicher Vorbereitung und Analyse der Aktenlage. Unkontrollierte Aussagen im frühen Ermittlungsstadium schädigen die Verteidigungsposition häufiger, als sie nutzen.
Juristische Personen können im deutschen Strafrecht nicht selbst Täter einer Straftat sein. Es haften stets die natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Tat die verantwortliche Stellung innehatten — insbesondere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Ordnungswidrigkeitenrechtlich kann gegen die Gesellschaft aber nach dem OWiG vorgegangen werden.
Nein. § 15a InsO gilt für alle juristischen Personen, also auch für Vorstände von Aktiengesellschaften. Auch bei Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter — etwa einer GmbH & Co. KG — greift die Antragspflicht.
So früh wie möglich — idealerweise noch bevor Sie mit Behörden in Kontakt treten, spätestens aber unmittelbar nach Erhalt der ersten staatsanwaltlichen Korrespondenz oder beim ersten Anzeichen einer Durchsuchung. Frühzeitige anwaltliche Begleitung eröffnet mehr strategische Optionen.