Das Wichtigste in Kürze

  • Im besonders schweren Fall droht nach § 266 Abs. 2 StGB eine Freiheits­strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
  • Als besonders schwer gilt die Tat insbesondere bei einem Vermögens­verlust ab etwa 50.000 Euro oder bei gewerbs­mäßigem Handeln.
  • Früh­zeitige an­waltliche Verteidigung ist entscheidend: Wer im Er­mittlungs­verfahren schweigt und handlungs­fähig bleibt, hat deutlich bessere Ausgangs­chancen.

Der Vorwurf, im besonders schweren Fall der Untreue gehandelt zu haben, ist einer der gravierendsten Tatvorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht. Das Strafmaß kann bei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe liegen — und neben der strafrechtlichen Verurteilung drohen berufsrechtliche Konsequenzen, Schadensersatzforderungen und Vermögenseinziehung.

Als Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin im Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Beschuldigte in Untreueverfahren in Berlin und bundesweit. Wenn Ihnen dieser Vorwurf gemacht wird, sollten Sie so früh wie möglich handeln — und zwar mit einer klaren Strategie.

Was ist Untreue nach § 266 StGB?

Der Tatbestand der Untreue in § 266 Abs. 1 StGB richtet sich gegen Personen, die in einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber fremdem Vermögen stehen. Das Delikt kennt zwei Varianten:

Beim Missbrauchstatbestand überschreitet der Täter die interne Grenze seiner Befugnis — er handelt nach außen wirksam, verletzt aber die intern gesetzten Schranken. Beim Treubruchtatbestand verletzt der Täter eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, die ihm kraft Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegt.

In beiden Varianten ist ein bezifferbarer Vermögensnachteil beim Opfer Voraussetzung. Ohne Schaden keine Strafbarkeit.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn einer der dort genannten Umstände erfüllt ist.

Vermögensverlust großen Ausmaßes: Nach der Rechtsprechung des BGH ab einem endgültigen Schaden von etwa 50.000 Euro. Entscheidend ist der tatsächlich eingetretene und endgültige Schaden — eine bloße Gefährdung reicht für dieses Regelbeispiel nicht aus.

Gewerbsmäßiges Handeln: Wer in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig. Es genügt die bloße Absicht — eine tatsächliche Wiederholung ist nicht erforderlich.

Bandenmäßige Begehung: Wenn mindestens drei Personen sich zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben.

Missbrauch einer Amtsträgerstellung: Wenn der Täter seine amtliche Stellung zur Tatbegehung ausnutzt.

Welches Strafmaß droht konkret?

Der Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Innerhalb dieses Rahmens kommt es auf die konkrete Schadenssumme, die Schwere der Pflichtverletzung, das Verschulden des Täters und etwaige Milderungsgründe an.

Mildernd kann es sich auswirken, wenn der Schaden nachträglich vollständig ausgeglichen wurde, wenn der Täter bisher nicht vorbestraft ist oder wenn er aktiv an der Aufklärung mitgewirkt hat. Das Gericht hat hier einen erheblichen Beurteilungsspielraum.

Welche Nebenfolgen drohen neben der Strafe?

Neben der Freiheitsstrafe drohen weitreichende Nebenfolgen: Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB; der Verlust der Geschäftsführungs- oder Vorstandsstellung; berufsrechtliche Konsequenzen, etwa der Widerruf einer Zulassung; und die Einziehung von Taterträgen oder Wertersatz nach §§ 73 ff. StGB. In manchen Fällen kann auch ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden.

Wie lange kann der Vorwurf strafrechtlich verfolgt werden?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafrahmen. Für den besonders schweren Fall, der Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ermöglicht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat nach § 78a StGB — bei Untreue also regelmäßig mit dem Eintritt des Vermögensnachteils.

Was ist die Business Judgment Rule und warum ist sie für die Verteidigung relevant?

Die Business Judgment Rule — abgeleitet aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG und von der Rechtsprechung auch auf GmbH-Geschäftsführer angewandt — schützt unternehmerische Entscheidungen vor strafrechtlicher Bewertung, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage und im Unternehmensinteresse getroffen wurden. Wer als Geschäftsführer unter Unsicherheit handelt, ohne sachfremde Eigeninteressen zu verfolgen, handelt in der Regel nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB — auch wenn die Entscheidung im Nachhinein als falsch erscheint.

Was sollten Beschuldigte auf keinen Fall tun?

Gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Beratung aussagen. Jede Aussage ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern. Das Schweigerecht nach §§ 136, 163a StPO ist ein fundamentales Verfahrensrecht — nutzen Sie es konsequent.

Wie läuft ein Untreueverfahren ab und wann greift die Verteidigung?

Das Ermittlungsverfahren beginnt häufig mit einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Frühzeitige Akteneinsicht durch die Verteidigung ist entscheidend: Erst wenn die Ermittlungsakte vorliegt, lassen sich Schwachstellen der Anklage erkennen und eine belastbare Strategie entwickeln. Im Hauptverfahren kommt es auf präzise Argumentation zu Pflichtverletzung, Vermögensnachteil und Vorsatz an.

Frühzeitige Verteidigung entscheidet

Der besonders schwere Fall der Untreue ist ein ernstzunehmender Vorwurf. Wer frühzeitig eine Strafverteidigerin einschaltet, behält strategische Optionen, die später nicht mehr offenstehen. Nehmen Sie Kontakt auf — ich berate Sie diskret und direkt.

Häufige Fragen zum besonders schweren Fall der Untreue

Nach der Rechtsprechung des BGH ab einem endgültigen Schaden von etwa 50.000 Euro.
Nein. Es handelt sich um eine richterliche Faustformel aus der Rechtsprechung, keine gesetzliche Festlegung. Das Gericht hat einen Beurteilungsspielraum.
Wer sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will, handelt gewerbsmäßig. Einmaliges Handeln reicht nicht.
Ja. Die Regelbeispiele begründen nur eine Regelvermutung. Das Gericht kann bei unterdurchschnittlicher Gesamtschuld auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels vom besonders schweren Fall absehen.
Wirtschaftsstrafsachen sind komplex. Ermittlungsverfahren bei schweren Untreuedelikten dauern häufig ein bis mehrere Jahre.
Ja — etwa durch Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder durch einen Strafbefehl. Dies hängt von Schadenshöhe, Tatvorwurf und dem Ergebnis der Ermittlungen ab.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht zur Aussage bei der Polizei verpflichtet. Sagen Sie den Termin ab und nehmen Sie zunächst anwaltliche Beratung in Anspruch.
Der Schadensausgleich kann strafmildernd wirken, ändert aber nichts an der Verwirklichung des Tatbestands. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tat, nicht spätere Entwicklungen.
Wenn eine unternehmerische Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage und ohne Eigeninteressen getroffen wurde, fehlt es in der Regel an der für eine Strafbarkeit notwendigen gravierenden Pflichtverletzung.

Kontakt:

Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
E-Mail: info@ra-laaser.de

Weitere Informationen und Checklisten finden Sie unter:
Hausdurchsuchung – was tun?

untreue besonders schwerer fall strafmaß