Untreue Anwalt Berlin - Ver­teidigung bei Vorwurf nach § 266 StGB

Fach­anwältin für Strafrecht

Erreichbar rund um die Uhr – auch bei Durch­suchung oder Festnahme

Diskretion und klare Ver­teidigungs­strategie vom ersten Gespräch an

EXPERTISE

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Untreue Anwalt Berlin: Warum frühe Ver­teidigung entscheidend ist

Wer in Berlin wegen Untreue nach § 266 StGB ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, steht vor einem Vorwurf mit erheblicher Tragweite. Mit Fokus auf Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Sie vom ersten Ermittlungsansatz bis zum rechtskräftigen Urteil — in Berlin, vor dem Landgericht Berlin und seinen Wirtschaftsstrafkammern, und bundesweit.

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigte oder Beschuldigter erhalten? Wurde Ihr Büro oder Ihre Wohnung durchsucht? Dann gilt: Kein Gespräch mit der Polizei ohne anwaltlichen Beistand. Der Schutz Ihrer Aussagefreiheit beginnt in der Sekunde, in der Sie die Vorladung in Händen halten.

Untreue ist eines der zentralen Delikte im deutschen Wirtschaftsstrafrecht. § 266 Abs. 1 StGB beschreibt Untreue in zwei Tatbestandsvarianten. Beim Missbrauchstatbestand handelt jemand im Rahmen einer eingeräumten Verfügungsbefugnis — etwa als Prokurist oder Geschäftsführende — und überschreitet dabei im Innenverhältnis das erlaubte Dürfen, zum Nachteil des Vermögensinhabers. Beim Treubruchtatbestand verletzt jemand eine Vermögensbetreuungspflicht, ohne dass es auf eine formale Vertretungsmacht ankommt — etwa ein Kassenverwalter oder ein Testamentsvollstrecker.

Beide Varianten setzen zwingend einen bezifferbaren Vermögensnachteil voraus. Ohne nachweisbaren Schaden keine Strafbarkeit nach § 266 StGB. Der Versuch der Untreue ist nicht strafbar, da § 266 StGB — anders als Betrug nach § 263 StGB — keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit enthält.

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4,8 Sterne bei Anwalt.de

Detaillierte Leistungsbeschreibung

Strafrechtliche Verfahren beginnen oft lange bevor ein Gericht beteiligt ist. Im Ermittlungsverfahren legen Staatsanwaltschaft und Polizei die Grundlage für eine spätere Anklage – und genau hier entscheidet sich häufig, wie das Verfahren endet. Ich verteidige Sie von der ersten Kontaktaufnahme an und begleite Sie durch jede Phase: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverhandlung. Meine Beratung setzt frühzeitig an, weil frühe Weichenstellungen den größten Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens haben. Sie erfahren von mir zu jedem Zeitpunkt, wo das Verfahren steht, welche Optionen bestehen und welche Schritte als Nächstes anstehen. Ich übernehme die gesamte Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Behörden – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.
Wer die Ermittlungsakte nicht kennt, verteidigt im Dunkeln. Ich beantrage Akteneinsicht so früh wie möglich und werte die Akte vollständig und systematisch aus. Dabei suche ich gezielt nach Ansatzpunkten für die Verteidigung: fehlerhafte Beweiswürdigung, unzulässig erlangte Beweise, Widersprüche in Zeugenaussagen oder Lücken in der Beweiskette. Gerade bei Wirtschaftsstrafverfahren umfassen Ermittlungsakten häufig Tausende von Seiten – ich behalte den Überblick und filtere heraus, was für Ihre Verteidigung relevant ist. Die Ergebnisse bespreche ich mit Ihnen offen und nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam eine Strategie, die am tatsächlichen Stand der Ermittlungen ausgerichtet ist
Das Schweigerecht gehört zu den wichtigsten Schutzrechten im Strafverfahren – und wird dennoch häufig unterschätzt. Bevor Sie irgendeine Aussage machen, erkläre ich Ihnen genau, was dieses Recht bedeutet, wann Sie davon Gebrauch machen sollten und welche Konsequenzen eine unvorbereitete Aussage haben kann. Ich begleite Sie persönlich zu polizeilichen Vernehmungen und sorge dafür, dass Ihre Rechte zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleiben. Bei unzulässigen Fragen oder rechtswidrigen Vernehmungsmethoden greife ich sofort ein. Eine Vernehmung ist keine unverbindliche Unterhaltung – jedes Wort kann später gegen Sie verwendet werden. Mit mir an Ihrer Seite treten Sie einer Vernehmungssituation nicht unvorbereitet entgegen.
Eine Durchsuchung ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren. Sie kann jederzeit stattfinden – und sie schafft Fakten, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Ich bin bei Durchsuchungen persönlich vor Ort oder sofort telefonisch erreichbar, um umgehend einzugreifen. Ich prüfe, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist und ob die Maßnahme im zulässigen Rahmen durchgeführt wird. Unzulässig erlangte Beweise können einem Beweisverwertungsverbot unterliegen – diesen Aspekt verfolge ich konsequent weiter. Auch nach der Durchsuchung begleite ich Sie: bei der Prüfung der Sicherstellungsliste, beim Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen und Gegenstände sowie bei allen weiteren Schritten.
Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Anklage oder einem Urteil. § 153 StPO sieht die Möglichkeit einer Einstellung bei geringer Schuld vor; § 153a StPO ermöglicht eine Einstellung gegen Auflagen – etwa eine Geldauflage oder gemeinnützige Leistungen. Ich prüfe in jedem Verfahren, ob diese Möglichkeiten realistisch sind, und stelle entsprechende Anträge bei Staatsanwaltschaft und Gericht. Entscheidend dafür sind eine gründliche Aktenkenntnis und das richtige Timing. Eine Einstellung nach § 153a StPO stellt keine Verurteilung dar und wird nicht als solche im Bundeszentralregister eingetragen – für viele Mandanten ist das ein zentrales Ziel der Verteidigung. Ich setze diese Option dort ein, wo sie Erfolg verspricht, und bereite die notwendigen Anträge sorgfältig vor.
Je nach Art und Schwere des Vorwurfs entscheiden unterschiedliche Gerichte über Ihr Verfahren. Das Amtsgericht Berlin ist für viele Strafsachen im unteren Strafrahmen zuständig; bei höheren Straferwartungen oder komplexen Sachverhalten ist das Landgericht Berlin – und dort häufig eine der Wirtschaftsstrafkammern – das zuständige Gericht. Ich verteidige vor all diesen Gerichten und kenne die dortigen Abläufe und Verfahrensweisen aus meiner eigenen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung, eine durchdachte Befragungsstrategie für Zeugen und Sachverständige sowie der situationsgerechte Umgang mit der Kammer erfordern Erfahrung – diese bringe ich mit. Jede Hauptverhandlung bereite ich gründlich vor, damit Sie in dem Moment, auf den alles zuläuft, nicht unvorbereitet dastehen.
Ein Urteil erster Instanz muss nicht das letzte Wort sein. Je nach Gericht und Verfahren kommen als Rechtsmittel die Berufung – bei Urteilen des Amtsgerichts – oder die Revision – bei Urteilen des Landgerichts – in Betracht. Die Revision prüft das Urteil auf Rechtsfehler; sie ist kein zweiter Tatsachenprozess, sondern ein präzises rechtliches Instrument, das sorgfältige Vorbereitung erfordert. Ich analysiere nach einem Urteil, ob und mit welchem Rechtsmittel sinnvoll vorgegangen werden kann. Revisionsbegründungen setzen eine genaue Auswertung des Urteils, des Hauptverhandlungsprotokolls und der gesamten Verfahrensgeschichte voraus – ich führe diese Analyse durch und beurteile realistisch, welche Aussichten bestehen. Wenn ein Rechtsmittel Erfolg verspricht, setze ich es konsequent und fristgerecht durch.

AUCH IN NOTFÄLLEN ERREICHBAR!

Auch in Notfällen bin ich immer für Sie da, also bei Verhaftung/Festnahmen, Untersuchungshaft und Hausdurchsuchungen.

Meine Kanzlei in Berlin

Laaser Legal ist in Berlin-Charlottenburg ansässig, in unmittelbarer Nähe zu Kanzleien, Gerichten und wirtschaftlich bedeutsamen Institutionen der Hauptstadt.

In Berlin sind Untreueverfahren häufig mit Verfahren anderer Wirtschaftsdelikte verbunden — Insolvenzstraftaten, Steuerhinterziehung, Geldwäsche. Ich verteidige auch diese Konstellationen und kenne die Berliner Besonderheiten: lange Verfahrensdauern bei Wirtschaftsstrafkammern, die Bedeutung frühzeitiger Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, die Rollen von Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen im Verfahren.

Meine Kanzlei ist für Sie rund um die Uhr erreichbar — auch bei akuter Durchsuchung, Festnahme oder anderen dringlichen Maßnahmen. Ein Erstgespräch steht Ihnen zur Verfügung.

Ver­teidigung bei § 266 StGB: Meine Strategie in Berlin

Untreueverfahren nach § 266 StGB treffen typischerweise Personen in Vertrauensstellungen: Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von GmbHs, Vereinsvorstände, Prokuristen, Betreuerinnen und Betreuer oder Vormünder. Bei Ersttäterinnen und Ersttätern wird § 266 StGB häufig durch Strafbefehl abgewickelt. Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch eingelegt wird.

Effektive Strafverteidigung bei Untreue beginnt nicht in der Hauptverhandlung, sondern im Ermittlungsverfahren. Wer schweigt, gibt der Staatsanwaltschaft nichts in die Hand. Wer frühzeitig Akteneinsicht beantragt, erkennt Schwachstellen in der Anklage.

Meine Verteidigungsansätze richten sich nach dem Einzelfall: Liegt überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des BGH vor? Ist ein messbarer Vermögensnachteil tatsächlich entstanden? Greift die Business Judgment Rule? Ich weiß, wonach Strafverfolgungsbehörden suchen — und wo die Argumentation der Anklage angreifbar ist.

Häufig gestellte Fragen: Untreue Anwalt Berlin

Untreue nach § 266 StGB liegt vor, wenn jemand eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt oder eine eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht und dadurch dem Vermögensinhaber einen messbaren Nachteil zufügt. Kern des Tatbestands ist die pflichtwidrige Schädigung anvertrauten Vermögens von innen heraus — ohne dass eine Täuschung wie beim Betrug erforderlich ist.
Der Grundtatbestand nach § 266 StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Sie sollten einer Polizeivorladung ohne anwaltliche Begleitung nicht folgen. Melden Sie sich zunächst bei mir — ich übernehme die Absage und die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung gegenüber einem Verfügenden voraus. Untreue nach § 266 StGB erfordert keine Täuschung — der Täter schädigt das Vermögen durch Ausnutzung einer bestehenden Vertrauensstellung. Ist dasselbe Verhalten von beiden Tatbeständen erfasst, kann zwischen Untreue und Betrug Idealkonkurrenz bestehen.
Die Verjährungsfrist für den Grundtatbestand beträgt gemäß § 78 StGB fünf Jahre. Im besonders schweren Fall beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Ja. Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit der Einstellung nach § 153 StPO (bei geringer Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflagen wie Geldbuße). Eine frühzeitige Kooperation mit der Verteidigung und eine sachlich fundierte Stellungnahme können eine Einstellung deutlich wahrscheinlicher machen.
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer gesonderten Honorarvereinbarung. Maßgeblich sind Umfang und Schwere des Verfahrens sowie die Verfahrensphasen. Im Erstgespräch erläutere ich Ihnen die Kostensituation offen und transparent.