• Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  • Neben einer möglichen Strafe müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Hinzu kommen gegebenenfalls Hinterziehungszinsen. Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre.
  • Nicht jedes Steuerstrafverfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Häufig kommt auch eine Einstellung des Verfahrens oder eine Erledigung durch Strafbefehl in Betracht. Eine frühzeitige und sorgfältige Strafverteidigung kann hierzu entscheidend beitragen. Daher sollten Betroffene zunächst keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuziehen.

Was passiert, wenn das Finanzamt Unstimmigkeiten in Ihrer Steuererklärung feststellt oder gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet wird?

Bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung müssen zwei Verfahren unterschieden werden: das Steuerstrafverfahren und das Besteuerungsverfahren. Während im Strafverfahren eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen kann, geht es im Besteuerungsverfahren insbesondere um die Nachforderung hinterzogener Steuern und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Beide Verfahren sind eng miteinander verbunden und können sich gegenseitig beeinflussen.

Wer wegen Steuerhinterziehung beschuldigt wird, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Eine sorgfältige Strafverteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend dazu beitragen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Als Kanzlei für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Mandantinnen und Mandanten in Steuerstrafverfahren in Berlin und bundesweit.

Im Folgenden erläutern wir, wie ein Steuerstrafverfahren abläuft, welche Strafen bei Steuerhinterziehung drohen und wie sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren verhalten sollten.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) macht sich strafbar, wer

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, insbesondere indem er eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht abgibt, oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Wer leichtfertig, also grob fahrlässig, Steuern verkürzt, begeht nach § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Ein einfacher Fehler ohne Vorsatz und ohne Leichtfertigkeit ist weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit.

Wichtig ist aber die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Wer nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine eigene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, muss dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen.

Wer diese Berichtigung bewusst unterlässt, kann sich dadurch wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Wie wird eine Steuerhinterziehung entdeckt?

Der Verdacht einer Steuerhinterziehung kann auf unterschiedliche Weise entstehen. Typische Auslöser sind:

  • Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer anderen steuerlichen Prüfung,

  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter oder Behörden,

  • Informationen aus dem automatischen internationalen Austausch von Finanzkontendaten,

  • Anzeigen von Dritten, etwa von ehemaligen Geschäftspartnern oder Beschäftigten.

Ergibt sich daraus ein Anfangsverdacht, also konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, werden die Steuerfahndung oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts tätig.

Für Betroffene ist das zunächst oft nicht erkennbar. Ermittlungen können bereits laufen, bevor die beschuldigte Person davon erfährt, etwa indem Kontoinformationen eingeholt oder Unterlagen bei Dritten angefordert werden. Häufig erfahren Betroffene erst durch eine Durchsuchung, eine Vorladung als Beschuldigter oder ein schriftliches Anhörungsschreiben von dem Verfahren.

Gerade dieser erste Kontakt ist entscheidend. Wer sich in dieser Situation vorschnell zum Tatvorwurf äußert oder ohne vorherige anwaltliche Beratung Unterlagen einreicht, riskiert, sich selbst zu belasten.

Deshalb gilt: Beschuldigte sollten zunächst keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuziehen.

Was passiert, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird?

Was passiert, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird?

Das Strafverfahren ist nach § 397 AO eingeleitet, sobald eine Behörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie Beschuldigter.

Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts: Ist die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat, führt nach § 386 AO die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren unter den dort genannten Voraussetzungen selbstständig durch und nimmt dabei die Stellung ein, die sonst der Staatsanwaltschaft zukommt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit an sich ziehen.

Mit der Einleitung ändert sich Ihre Rechtsstellung grundlegend. Sie dürfen zum Vorwurf schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen (§ 136 StPO). Ihr Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und so die Beweislage prüfen, bevor Sie sich äußern.

Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen zwar fort. Das Finanzamt darf sie aber nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, wenn Sie sich dadurch selbst wegen einer Steuerstraftat belasten müssten (§ 393 Abs. 1 AO).

Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens eine strafbefreiende Selbstanzeige für die davon erfassten Taten ausschließt (§ 371 Abs. 2 AO). Wer erst nach diesem Zeitpunkt reagiert, kann für diese Taten auf diesem Weg keine Straffreiheit mehr erreichen.

Wie kann ein Steuerstrafverfahren enden?

Am Ende der Ermittlungen gibt es im Wesentlichen vier Möglichkeiten:

Ausgang Was das bedeutet
Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) Die Ermittlungen ergeben keinen hinreichenden Tatverdacht. Das Verfahren endet ohne Sanktion.
Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) Möglich, wenn eine Auflage, meist eine Geldzahlung, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Kein Schuldspruch, keine Eintragung im Bundeszentralregister.
Strafbefehl (§ 400 AO) Eignet sich die Sache für ein schriftliches Verfahren, beantragt die Finanzbehörde beim Gericht einen Strafbefehl. Dagegen ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Einspruch möglich (§ 410 StPO).
Anklage Andernfalls legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Erhebt diese Anklage, folgt eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.

Welcher Ausgang realistisch ist, hängt vor allem von der Höhe des Hinterziehungsbetrags, der Beweislage und dem Verhalten im Verfahren ab.

In einem frühen Stadium lassen sich die Weichen oft noch stellen, etwa in Richtung einer Einstellung.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Der Strafrahmen ergibt sich unmittelbar aus § 370 AO:

Fall Strafrahmen
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO in der Regel vor, wenn eines der dort genannten Regelbeispiele erfüllt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter Steuern in großem Ausmaß verkürzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Grenze bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro erreicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, 1 StR 373/15). Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, hängt jedoch von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab.

Innerhalb des Strafrahmens richtet sich die konkrete Strafe insbesondere nach der Höhe der hinterzogenen Steuern, dem Tatzeitraum, der Vorgehensweise und dem Verhalten nach der Tat. Auch die persönlichen Verhältnisse und mögliche Strafmilderungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, deren Höhe sich in der Regel am Nettoeinkommen orientiert (§ 40 StGB).

Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08).

Welche steuerlichen Folgen hat eine Steuerhinterziehung?

Unabhängig von einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung müssen hinterzogene Steuern nachgezahlt werden. Dabei gelten besondere steuerrechtliche Regelungen:

Folge Rechtsgrundlage Was das bedeutet
Verlängerte Festsetzungsfrist § 169 Abs. 2 Satz 2 AO Statt der regulären Frist von in der Regel vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.
Hinterziehungszinsen § 235 AO Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit Eintritt der Steuerverkürzung und endet mit der Zahlung. Die Hinterziehungszinsen betragen 0,5 % für jeden vollen Monat.
Persönliche Haftung § 71 AO Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder daran teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen. Dies kann auch Personen treffen, die selbst nicht Steuerschuldner sind, etwa Geschäftsführer, die für ein Unternehmen gehandelt haben.

Die Nachzahlung kann wirtschaftlich schwerer wiegen als die eigentliche Strafe, besonders wenn mehrere Jahre und Steuerarten betroffen sind. Zugleich kann eine Schadenswiedergutmachung bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren sollten deshalb aufeinander abgestimmt geführt werden. Wer sich im Besteuerungsverfahren unbedacht zu einzelnen Sachverhalten äußert, riskiert, sich damit zugleich im Strafverfahren selbst zu belasten.

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?

Bei der Verjährung einer Steuerhinterziehung sind zwei unterschiedliche Fristen zu beachten: die Strafverfolgungsverjährung und die steuerliche Festsetzungsverjährung.

Strafverfolgungsverjährung Festsetzungsverjährung
Bedeutung Wie lange die Tat strafrechtlich verfolgt werden kann Wie lange das Finanzamt Steuern festsetzen oder nachfordern kann
Dauer Fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO) Zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)
Beginn Mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Bei Veranlagungssteuern in der Regel mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids. Bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gelten Besonderheiten. Bei abzugebenden Steuererklärungen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 AO)

Bestimmte Ermittlungshandlungen, etwa die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder bereits deren Anordnung, unterbrechen die Strafverfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist beginnt danach erneut zu laufen (§ 78c StGB).

Auch der Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt sein (§ 171 AO).

Die Folge: Selbst wenn eine Steuerhinterziehung strafrechtlich bereits verjährt ist, kann das Finanzamt die hinterzogenen Steuern unter Umständen weiterhin nachfordern.

Welche weiteren Folgen kann eine Verurteilung haben?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe und der Nachzahlung hinterzogener Steuern können weitere Konsequenzen eintreten. Für viele Betroffene steht dabei die Frage im Vordergrund, ob die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung dennoch eingetragen. Bei höheren Strafen ist regelmäßig auch mit einem Eintrag im Führungszeugnis zu rechnen.

Bereits im Ermittlungsverfahren kann zudem ein Vermögensarrest angeordnet werden, um die spätere Einziehung von Wertersatz zu sichern (§ 111e StPO). Dadurch können Vermögenswerte schon vor einer Verurteilung gesichert werden. Je nach beruflicher Tätigkeit können außerdem berufs-, dienst- oder gewerberechtliche Konsequenzen drohen, etwa für Beamte, Gewerbetreibende oder Angehörige freier Berufe.

Diese Folgen können für Betroffene ebenso einschneidend sein wie die eigentliche Strafe. Manche lassen sich durch eine Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung oder durch eine Strafe unterhalb bestimmter Schwellen vermeiden.

Eine frühzeitige Strafverteidigung sollte deshalb nicht nur die drohende Strafe, sondern auch mögliche weitere Konsequenzen im Blick behalten.

Kann eine Selbstanzeige die Strafe noch abwenden?

Solange kein Sperrgrund vorliegt, kann eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit führen. Dafür müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, vollständige und richtige Angaben nachgeholt werden. Zudem müssen die hinterzogenen Steuern und die Zinsen fristgerecht gezahlt werden.

Ausgeschlossen ist die Selbstanzeige unter anderem nach:

  • der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung,
  • der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • dem Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat,
  • der Entdeckung der Tat, wenn der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.

Übersteigt der hinterzogene Betrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor, tritt durch die Selbstanzeige keine Straffreiheit ein. In diesen Fällen kann unter weiteren Voraussetzungen nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn zusätzlich ein gesetzlich gestaffelter Geldbetrag gezahlt wird.

Ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, sollte vor jeder Nacherklärung geprüft werden.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird?

Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird, kommt es auf die nächsten Schritte an. Konkret sollten Sie:

  • keine Angaben zur Sache machen, weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber dem Finanzamt, bevor ein Verteidiger die Ermittlungsakte kennt,
  • keine eigenen Nacherklärungen oder Berichtigungen einreichen, ohne dass geprüft wurde, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist und wie sie sich auf das Strafverfahren auswirkt,
  • Fristen genau beachten, insbesondere die zweiwöchige Einspruchsfrist bei einem Strafbefehl,
  • Ihre Unterlagen geordnet aufbewahren und nichts vernichten,
  • frühzeitig einen Verteidiger einschalten, der das Strafverfahren und das Besteuerungsverfahren koordiniert und mit Ihrem Steuerberater zusammenarbeitet.

Viele Steuerstrafverfahren lassen sich in einem frühen Stadium noch maßgeblich beeinflussen. Wer vorschnell Angaben macht oder eigenmächtig Unterlagen einreicht, kann sich diese Möglichkeiten verbauen.

Eine überlegte Verteidigungsstrategie auf Grundlage der vollständigen Akte ist deshalb der wichtigste erste Schritt.

Fazit

Was bei Steuerhinterziehung passiert, folgt einem klaren Ablauf: Ermittlungen, Einleitung des Strafverfahrens und am Ende Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Parallel fordert das Finanzamt die hinterzogenen Steuern samt Zinsen zurück. Wie das Verfahren ausgeht, wird oft schon in den ersten Wochen entschieden.

Ich verteidige Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit in allen Stadien des Steuerstrafverfahrens. Wenn Ihnen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei auf.

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