Das Wichtigste in Kürze
- Die Steuerfahndung wird tätig, sobald ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat besteht, meist ausgelöst durch Kontrollmitteilungen, eine Betriebsprüfung, Anzeigen Dritter oder Kontenabrufe.
- Ein sichtbares Vorwarnzeichen gibt es in der Praxis fast nie, die Fahndung soll bewusst überraschend erscheinen, häufig unangemeldet zu den üblichen Bürozeiten.
- Solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa kein Amtsträger zur Ermittlung erschienen und die Tat noch nicht entdeckt ist, kann eine Selbstanzeige noch strafbefreiend wirken.
Wann kommt die Steuerfahndung, und lässt sich das überhaupt vorhersehen? Diese Frage stellen sich viele Unternehmer, Selbstständige und Privatpersonen erst, wenn ein ungutes Gefühl entsteht, etwa nach einer auffälligen Rückfrage der Bank oder einer laufenden Betriebsprüfung, die sich anders anfühlt als die Jahre zuvor. Anders als eine reguläre Betriebsprüfung kündigt sich die Steuerfahndung in aller Regel nicht an, sie erscheint überraschend, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat vorliegt.
Als Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich bei Laaser Legal Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung, von den ersten Anzeichen einer möglichen Fahndung bis zur Verteidigung vor Gericht.
Im Folgenden erkläre ich, welche Anlässe typischerweise zu einer Steuerfahndungsprüfung führen, ob es Vorwarnzeichen gibt und welcher Handlungsspielraum vor einem Erscheinen der Fahndung noch besteht.
Wann wird die Steuerfahndung überhaupt tätig?
Die Steuerfahndung ist eine besondere Dienststelle der Finanzbehörden. Nach § 208 Abgabenordnung (AO) hat sie drei Aufgaben: die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen ist ein Anfangsverdacht erforderlich. Dieser liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Steuerstraftat begangen wurde. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus einer Betriebsprüfung, einer Meldung anderer Behörden oder Hinweisen Dritter ergeben.
Nach § 386 AO führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren insbesondere dann selbstständig, wenn der Verdacht ausschließlich eine Steuerstraftat betrifft. Dabei übernimmt sie die Aufgaben, die sonst der Staatsanwaltschaft zukommen. Die Steuerfahndung verfügt zudem über die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse der Polizei und kann daher auch ohne vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Durchsuchungen bedürfen allerdings grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können sie auch durch die zuständigen Ermittlungsbehörden angeordnet werden.
Welche Anlässe führen typischerweise zu einer Steuerfahndungsprüfung?
In der Praxis lassen sich mehrere wiederkehrende Auslöser beobachten:
- Kontrollmitteilungen anderer Behörden nach § 93a AO und der Mitteilungsverordnung, etwa wenn Gerichte oder öffentliche Stellen Zahlungen melden, die nicht zu den eigenen Angaben passen.
- Auffälligkeiten während einer laufenden Betriebsprüfung, etwa bei der Kassenführung oder beim Wareneinsatz, die der Prüfer an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterleitet.
- Anzeigen Dritter, einschließlich anonymer Hinweise, aus dem geschäftlichen oder privaten Umfeld.
- Kontenabrufe nach § 93b AO sowie der automatische internationale Informationsaustausch über Finanzkonten, über den auch ausländische Konten deutscher Steuerpflichtiger dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
- Zufallsfunde aus einem anderen, bereits laufenden Ermittlungsverfahren oder Hinweise auf weitere Beteiligte, die sich aus der Selbstanzeige einer anderen Person ergeben können.
Ein Kontenabruf liefert den Finanzbehörden dabei zunächst nur, welche Konten und Depots eine Person bei welchem Kreditinstitut unterhält, nicht aber die einzelnen Kontobewegungen, für Kontoumsätze im Detail benötigt die Behörde ein gesondertes Auskunftsersuchen an die Bank. Diese Anlässe lassen sich meist nicht einzeln betrachten, häufig verstärkt eine einzelne Kontrollmitteilung nur einen bereits bestehenden Anfangsverdacht aus anonymen Anzeigen, sodass am Ende mehrere Informationsquellen zusammenkommen und erst gemeinsam den Anfangsverdacht tragen.
Gibt es Vorwarnzeichen, bevor die Steuerfahndung erscheint?
Eine bevorstehende Durchsuchung durch die Steuerfahndung lässt sich in der Regel nicht zuverlässig vorhersehen. Durchsuchungen erfolgen meist unangekündigt, um zu verhindern, dass Beweismittel zuvor beiseitegeschafft oder vernichtet werden.
Es gibt jedoch mittelbare Anzeichen, die aufmerksam machen sollten, etwa wenn sich während einer Betriebsprüfung konkrete Hinweise auf steuerliche Unregelmäßigkeiten ergeben oder bekannt wird, dass gegen einen Geschäftspartner bereits ermittelt wird. Solche Umstände bedeuten nicht zwangsläufig, dass Ermittlungen gegen die eigene Person eingeleitet wurden oder eine Durchsuchung bevorsteht. Sie können jedoch Anlass sein, die eigene steuerliche und strafrechtliche Situation frühzeitig prüfen zu lassen.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine strafbefreiende Selbstanzeige nach Eintritt bestimmter Sperrgründe nicht mehr möglich ist.
Wann und wie erscheint die Steuerfahndung in der Praxis?
Grundlage einer Durchsuchung ist bei Verdächtigen § 102 der Strafprozessordnung (StPO), bei anderen Personen § 103 StPO, sodass auch Angehörige, Mitarbeiter oder Geschäftspartner betroffen sein können, wenn bei ihnen Beweismittel vermutet werden. Die Anordnung trifft grundsätzlich ein Richter, nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen.
In der Praxis erscheinen die Beamten meist zu den üblichen Geschäfts- oder Bürozeiten am Morgen, unangemeldet und ohne vorherige Terminankündigung. Zur Nachtzeit zwischen 21 und 6 Uhr sind Durchsuchungen von Wohnungen nach § 104 StPO nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Zu Beginn der Maßnahme wird der Durchsuchungsbeschluss vorgezeigt, aus dem sich der Tatvorwurf und der Umfang der Durchsuchung ergeben. Die Beamten haben sich dabei auf Verlangen auszuweisen, üblich ist die Vorlage eines Dienstausweises der zuständigen Steuerfahndungsstelle.
Welche Berufsgruppen und Branchen geraten besonders häufig ins Visier?
Ein erhöhtes Risiko besteht typischerweise bei bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie oder Einzelhandel, bei Selbstständigen und Unternehmern mit Auslandsbezug, etwa Konten oder Beteiligungen im Ausland, sowie bei Geschäftsführern, deren Unternehmen zugleich in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. In solchen Krisensituationen treffen steuerliche und insolvenzrechtliche Fragen häufig zusammen, weil Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung oder aus dem Insolvenzverfahren an mehrere Stellen gleichzeitig gehen können.
Das bedeutet nicht, dass Privatpersonen ohne unternehmerischen Bezug verschont blieben. Auch Kapitalerträge aus dem Ausland, größere Erbschaften mit steuerlichem Bezug oder private Verkäufe können Anlass für eine Prüfung sein. Entscheidend ist letztlich nicht die Branche oder der Berufsstand selbst, sondern ob eine Konstellation vorliegt, die für Kontrollmitteilungen, Kontenabrufe oder Anzeigen besonders anfällig ist.
Kann eine Selbstanzeige das Erscheinen der Steuerfahndung noch verhindern?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Insbesondere darf kein gesetzlicher Sperrgrund vorliegen. Zu den wichtigsten Sperrgründen zählen:
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die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, soweit die betroffenen Steuerstraftaten vom sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung erfasst sind,
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das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat,
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die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
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die Tatentdeckung, wenn die Steuerstraftat bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Liegt ein solcher Sperrgrund vor, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die davon erfassten Taten ausgeschlossen. Besonders relevant ist dabei die Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, da sie kein förmliches Erscheinen eines Amtsträgers voraussetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Tatentdeckung vor, wenn sich der Tatverdacht so weit konkretisiert hat, dass bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Dies kann beispielsweise aufgrund von Informationen aus dem internationalen Datenaustausch oder Erkenntnissen aus anderen Ermittlungsverfahren der Fall sein.
Solange kein Sperrgrund vorliegt, kann eine Selbstanzeige noch zur Straffreiheit führen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Angaben vollständig sind und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre, erfassen.
Übersteigt der hinterzogene Betrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor, tritt durch eine Selbstanzeige keine Straffreiheit ein. Ist die Straffreiheit ausschließlich aus diesen Gründen ausgeschlossen, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden. Hierfür müssen insbesondere die hinterzogenen Steuern, die gesetzlich vorgesehenen Zinsen sowie ein zusätzlicher, nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags gestaffelter Geldbetrag gezahlt werden.
Bei anderen Sperrgründen, etwa wenn die Tat bereits entdeckt wurde, kommt ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO dagegen nicht in Betracht.
Für den Umfang einer Selbstanzeige ist auch die strafrechtliche Verjährung von Bedeutung. Die einfache Steuerhinterziehung verjährt regelmäßig nach fünf Jahren. In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 AO 15 Jahre.
Was sollten Sie bei Verdacht auf Ermittlungen der Steuerfahndung tun?
Wenn Anzeichen auf eine mögliche Prüfung hindeuten oder Sie unsicher sind, ob Ihre Erklärungen vollständig waren, kommt es auf besonnenes Handeln an:
- Lassen Sie Ihre steuerliche Situation frühzeitig und unabhängig durch einen Verteidiger prüfen, bevor Sie selbst tätig werden.
- Verändern, löschen oder vernichten Sie keine Unterlagen oder Datenträger, das kann selbst strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und wirkt sich negativ auf eine spätere Verteidigung aus.
- Prüfen Sie gemeinsam mit einem Verteidiger, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich und sinnvoll ist, denn dieses Zeitfenster kann sich schnell schließen.
- Sprechen Sie mit Mitbeteiligten, etwa Mitgesellschaftern oder Mitarbeitern, nicht unabgestimmt über eine mögliche Selbstanzeige, da deren eigenständiges Vorgehen Ihre Situation beeinflussen kann.
- Steht die Steuerfahndung bereits unangemeldet vor der Tür, gilt vor allem: Ruhe bewahren, den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und möglichst noch während der Maßnahme einen Verteidiger kontaktieren.
Keiner dieser Schritte ersetzt eine individuelle rechtliche Einschätzung, doch gemeinsam verschaffen sie den nötigen Abstand, um in den ersten, oft hektischen Stunden keine Entscheidung zu treffen, die sich später nicht mehr korrigieren lässt.
Fazit
Wann die Steuerfahndung erscheint, lässt sich kaum zuverlässig vorhersagen. Durchsuchungen erfolgen in der Regel unangekündigt. Bereits zuvor können Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt werden, etwa aufgrund von Kontrollmitteilungen, Feststellungen bei einer Betriebsprüfung oder Anzeigen Dritter.
Solange kein gesetzlicher Sperrgrund nach § 371 AO vorliegt, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich sein. Ob deren Voraussetzungen erfüllt sind, sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit im Steuerstrafrecht, von der ersten rechtlichen Einschätzung bis zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht. Wenn gegen Sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird oder Sie entsprechende Ermittlungen befürchten, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an meine Kanzlei.



