- Ein Betrug wird nach § 263 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wo Sie innerhalb dieses Rahmens landen, hängt vor allem von Schadenshöhe, Vorleben und Ihrem Verhalten nach der Tat ab.
- Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind nach § 47 StGB die Ausnahme. Stattdessen wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB).
- Gerade ohne Vorstrafen kommt auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, etwa gegen eine Auflage nach § 153a StPO. Ob dieser Weg offen steht, entscheidet sich oft schon im Ermittlungsverfahren.
Die Frage nach der zu erwartenden Strafe bei einem Betrug, ohne dass eine Vorstrafen besteht, stellt sich meist ganz plötzlich: Eine Vorladung der Polizei liegt im Briefkasten, ein Anhörungsbogen oder sogar ein Strafbefehl. Wer noch nie mit einem Strafverfahren zu tun hatte, rechnet oft mit dem Schlimmsten.
Das Gesetz gibt dem Gericht jedoch einen weiten Spielraum. Ein straffreies Vorleben gehört zu den Strafzumessungsumständen, die das Gesetz ausdrücklich nennt, und wirkt sich zu Ihren Gunsten aus. Eine feste „Tabelle“ für das Strafmaß gibt es aber nicht.
Die Verteidigung bei Betrugsvorwürfen setzt bereits im Ermittlungsverfahren an, weil die Staatsanwaltschaft dort entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, welche Strafen das Gesetz vorsieht, wie Gerichte das Strafmaß bestimmen und was Sie jetzt tun sollten.
Welche Strafe sieht das Gesetz für Betrug vor?
Betrug ist in § 263 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen beschädigt, indem er durch Täuschung einen Irrtum erregt oder unterhält.
Für den einfachen Betrug sieht § 263 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Auch der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Bei einem Versuch kann das Gericht die Strafe aber nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB mildern.
Wichtig für Erstbeschuldigte: Betrug ist ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB, weil er nicht im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Das gilt nach § 12 Abs. 3 StGB auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB im Raum steht.
Diese Einordnung ist mehr als eine Formalie. Viele Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden, etwa nach §§ 153, 153a StPO, setzen gerade ein Vergehen voraus.
Der Strafrahmen markiert allerdings nur die äußeren Grenzen. Innerhalb dieser Grenzen bestimmt das Gericht die Strafe nach den Regeln der Strafzumessung, und dort spielt Ihr bisheriges Leben eine zentrale Rolle.
Wie wirkt sich ein straffreies Vorleben auf das Strafmaß aus?
Grundlage der Strafzumessung ist nach § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters. Zugleich muss das Gericht berücksichtigen, welche Wirkungen die Strafe für Ihr künftiges Leben in der Gesellschaft hat.
§ 46 Abs. 2 StGB nennt die Umstände, die das Gericht gegeneinander abwägt. Dazu gehören unter anderem:
- das Vorleben des Täters sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen oder einen Ausgleich mit dem Geschädigten zu erreichen.
Einen eigenen Begriff „Ersttäter“ kennt das Strafgesetzbuch nicht. Das straffreie Vorleben fließt aber über § 46 Abs. 2 StGB unmittelbar in die Abwägung ein. Wer bisher nicht strafrechtlich aufgefallen ist, hat damit eine deutlich bessere Ausgangslage als jemand mit einschlägigen Vorstrafen.
Auch ein Geständnis kann sich mildernd auswirken. Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, ist allerdings eine taktische Frage, die erst nach Akteneinsicht beantwortet werden sollte.
Welche Rolle spielt die Schadenshöhe?
Neben dem Vorleben ist die Schadenshöhe der wichtigste Faktor. Sie gehört zu den „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB. Ein Schaden von wenigen hundert Euro wird anders gewichtet als ein fünfstelliger Betrag.
Bei sehr geringen Schäden gilt eine Besonderheit: Nach § 263 Abs. 4 StGB ist § 248a StGB entsprechend anwendbar. Dort gilt: Ist der verursachte Schaden geringwertig, wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Das bedeutet, besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und wurde kein Strafantrag gestellt, wird die Tat nicht verfolgt.
Am anderen Ende der Skala steht der „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Verlust jedenfalls dann nicht vor, wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003, 1 StR 274/03).
Zudem muss der Verlust tatsächlich eingetreten sein. Ein bloß angestrebter Verlust genügt für dieses Regelbeispiel nicht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024, 3 StR 107/24).
Werden Ihnen mehrere Einzeltaten vorgeworfen, bildet das Gericht aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe. Die Zahl der Taten kann deshalb ebenso ins Gewicht fallen wie der Gesamtschaden.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs vor?
In besonders schweren Fällen sieht § 263 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist in diesem Strafrahmen nicht vorgesehen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zum Beispiel:
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.
Für Erstbeschuldigte ist auch die Gewerbsmäßigkeit relevant. Gewerbsmäßig handelt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH, 1 StR 344/20). Dafür braucht es keine Vorstrafen. Bereits eine einzige Tat kann das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllen, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch weitere Taten eine solche Einnahmequelle zu verschaffen. Das kann etwa bei Verkäufen auf Online-Plattformen ohne beabsichtigte Lieferung der Fall sein.
Die bloße Mehrzahl von Taten genügt für sich allein aber nicht. Das Gericht muss die entsprechende Absicht konkret feststellen (BGH, 2 StR 6/16).
Regelbeispiele wirken allerdings nur als Indiz. Das Gericht muss in einer Gesamtwürdigung prüfen, ob die Tat tatsächlich so schwer wiegt, dass der erhöhte Strafrahmen angemessen ist. Hier liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Deutlich schärfer ist der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Dieser Tatbestand ist ein Verbrechen, sodass eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO hier ausscheidet.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: Was ist ohne Vorstrafen realistisch?
Beim einfachen Betrug stehen Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander. Das Gesetz zieht dabei eine klare Linie: Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nach § 47 Abs. 1 StGB nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Ansonsten wird für diesen Fall eine Geldstrafe erlassen.
Der BGH verlangt dafür eine Gesamtwürdigung aller Umstände von Tat und Täter, in die etwa auch ein Geständnis und die bisherige Unbestraftheit einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 19. September 2023, 6 StR 398/23). Für Beschuldigte ohne Vorstrafen ist die Hürde für eine kurze Freiheitsstrafe damit hoch.
Kommt eine Geldstrafe in Betracht, wird sie nach § 40 StGB in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl liegt zwischen fünf und 360 Tagessätzen und spiegelt die Schwere der Tat wider. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich in der Regel an Ihrem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen und liegt zwischen einem und 30.000 Euro.
Diese Trennung hat einen praktischen Vorteil: Die Anzahl der Tagessätze bestimmt, ob die Verurteilung später im Führungszeugnis erscheint. Die Höhe betrifft dagegen nur Ihre finanzielle Belastung.
Wann wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt?
Auch wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält, bedeutet das nicht automatisch Gefängnis. § 56 StGB staffelt die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach der Höhe der Strafe:
| Höhe der Freiheitsstrafe | Voraussetzung für die Bewährung | Norm |
|---|---|---|
| unter sechs Monaten | günstige Prognose | § 56 Abs. 1 StGB |
| sechs Monate bis ein Jahr | günstige Prognose, und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht | § 56 Abs. 1 und 3 StGB |
| mehr als ein Jahr bis zwei Jahre | günstige Prognose und besondere Umstände nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit | § 56 Abs. 2 StGB |
| mehr als zwei Jahre | keine Aussetzung zur Bewährung möglich | § 56 Abs. 1 und 2 StGB sehen eine Aussetzung nur bis zu zwei Jahren vor |
Eine günstige Prognose bedeutet, dass zu erwarten ist, dass Sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten begehen. Dafür berücksichtigt das Gericht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB unter anderem Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, Ihr Verhalten nach der Tat und Ihre Lebensverhältnisse.
Ein straffreies Vorleben und stabile Lebensumstände sprechen hier für Sie. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB zudem ausdrücklich Ihr Bemühen zu berücksichtigen, den Schaden wiedergutzumachen. Fehlt es an Vorstrafen, wird oft auch bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr eine Bewährungsstrafe erlassen.
Kann das Verfahren ohne Verurteilung enden?
Ja, und gerade für Beschuldigte ohne Vorstrafen ist das oft das wichtigste Ziel. Die Strafprozessordnung bietet dafür mehrere Wege, die sich in Voraussetzungen und Folgen unterscheiden:
| Weg | Voraussetzung | Folge |
|---|---|---|
| Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) | kein hinreichender Tatverdacht | Verfahren endet ohne Auflagen |
| Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) | Vergehen, Schuld wäre als gering anzusehen, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung | Verfahren endet ohne Auflagen |
| Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) | Vergehen, Auflagen beseitigen das öffentliche Interesse, Schwere der Schuld steht nicht entgegen, Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem | nach Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden |
Als Auflagen nach § 153a StPO kommen insbesondere eine Schadenswiedergutmachung oder eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse in Betracht. Für diese im Betrugsverfahren üblichen Auflagen setzt die Staatsanwaltschaft oder das Geriht eine Frist von höchstens sechs Monaten, die sie einmal um drei Monate verlängern kann (§ 153a Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO). Für bestimmte andere Weisungen, etwa eine Therapieweisung, beträgt die Frist bis zu einem Jahr.
Kommt es doch zu einer Verurteilung, gibt es weitere Möglichkeiten. Bei einer verwirkten Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen kann das Gericht Sie nach § 59 StGB verwarnen und die Strafe vorbehalten.
Hat ein ernsthafter Täter-Opfer-Ausgleich oder eine umfassende Schadenswiedergutmachung stattgefunden, kann das Gericht die Strafe nach § 46a StGB mildern. In bestimmten Fällen kann es sogar ganz von Strafe absehen.
Strafbefehl wegen Betrugs erhalten: Was nun?
Viele Betrugsverfahren gegen Erstbeschuldigte enden nicht in einer Hauptverhandlung, sondern mit einem Strafbefehl. Dabei setzt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe schriftlich fest, ohne dass Sie vor Gericht erscheinen müssen (§ 407 Abs. 1 StPO).
Durch Strafbefehl kann insbesondere eine Geldstrafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist nur möglich, wenn Sie einen Verteidiger haben und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entscheidend ist die Frist: Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Verstreicht diese Frist, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO) und wird als Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen.
Ein Einspruch muss nicht in eine lange Verhandlung münden. Er kann auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, etwa auf die Anzahl oder Höhe der Tagessätze. Ob sich ein Einspruch lohnt, sollte innerhalb der Frist mit Blick auf die Akte geprüft werden.
Bin ich nach einer Verurteilung wegen Betrugs vorbestraft?
Umgangssprachlich gilt als „vorbestraft“, wer im Führungszeugnis eine Eintragung hat. Rechtlich ist zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis zu unterscheiden. Ins Register wird jede rechtskräftige Verurteilung eingetragen, ins Führungszeugnis nicht:
| Ausgang des Verfahrens | Bundeszentralregister | Führungszeugnis |
|---|---|---|
| Geldstrafe bis 90 Tagessätze, keine weitere Strafe eingetragen | wird eingetragen | wird nicht aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) |
| Freiheitsstrafe bis drei Monate, keine weitere Strafe eingetragen | wird eingetragen | wird nicht aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) |
| Geldstrafe über 90 Tagessätze | wird eingetragen | wird aufgenommen |
| Einstellung nach §§ 153, 153a StPO | keine Eintragung, da keine Verurteilung | keine Eintragung |
Für Beschuldigte ohne Vorstrafen ist die Grenze von 90 Tagessätzen deshalb oft ein zentrales Verteidigungsziel. Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen eine Registereintragung allerdings auch dann, wenn sie nicht im Führungszeugnis erscheint.
Für bestimmte Führungszeugnisse für Behörden, etwa im gewerberechtlichen Zusammenhang, sieht § 32 Abs. 4 BZRG Ausnahmen vor. Das kann für Selbstständige und Unternehmer relevant werden.
Was sollten Sie als Beschuldigter jetzt tun?
Die ersten Schritte nach Bekanntwerden des Vorwurfs prägen oft den gesamten Verlauf des Verfahrens. Ich empfehle Ihnen:
- Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen.
- Lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Ihr Verteidiger kann die Ermittlungsakte einsehen (§ 147 Abs. 1 StPO). Erst dann lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen.
- Zahlen Sie nicht vorschnell. Eine Schadenswiedergutmachung kann sich erheblich mildernd auswirken. Wann und wie sie erfolgt, sollte aber mit der Verteidigung abgestimmt sein.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter auf. Gut gemeinte Erklärungen können später als Geständnis gewertet werden oder sogar im schlimmsten Fall den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen.
Haben Sie bereits einen Strafbefehl erhalten, notieren Sie sich das Zustelldatum. Ab diesem Tag läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Fazit: Ohne Vorstrafen bestehen gute Chancen, wenn früh gehandelt wird
Wer zum ersten Mal eines Betrugs beschuldigt wird, steht nicht schutzlos da. Das Gesetz nennt das Vorleben ausdrücklich als Strafzumessungsumstand, und kurze Freiheitsstrafen sind die Ausnahme.
Mit §§ 153, 153a StPO gibt es zudem Wege, ein Verfahren ganz ohne Verurteilung zu beenden. Und selbst bei einer Verurteilung kann eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen dafür sorgen, dass Ihr Führungszeugnis sauber bleibt.
Wie das Verfahren ausgeht, hängt aber maßgeblich davon ab, was in den ersten Wochen passiert. Eine unbedachte Aussage oder eine verpasste Einspruchsfrist lässt sich später kaum korrigieren.
Als Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Sie in Berlin und bundesweit in allen Verfahrensstadien. Ich prüfe Ihre Akte, schätze das realistische Strafmaß ein und setze mich für eine Einstellung oder ein möglichst mildes Ergebnis ein.
Ihnen wird Betrug vorgeworfen?
Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.



