Arbeitsvisum Deutschland: Ihr Anwalt für Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Prüfung des passenden Aufenthaltstitels

Begleitung beim beschleunigten Fachkräfteverfahren

Vertretung bei Ablehnung und im Widerspruchsverfahren

Warum anwaltliche Unterstützung beim Arbeitsvisum sinnvoll ist

Wer als Fachkraft aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten möchte, benötigt in aller Regel ein Arbeitsvisum bzw. einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Das deutsche Aufenthaltsrecht hält dafür mehrere Verfahren bereit, von der Blauen Karte EU über den Aufenthaltstitel für Fachkräfte bis zur neuen Chancenkarte. Welches Verfahren im Einzelfall greift, hängt von Qualifikation, Gehalt und Arbeitsvertrag ab. Laaser Legal begleitet Arbeitgeber und Fachkräfte bundesweit durch das gesamte Visumverfahren – von der Auswahl des richtigen Aufenthaltstitels bis zur Vertretung gegenüber Ausländerbehörde und Auslandsvertretung. Das Fachkräfteeinwanderungsrecht hat die Möglichkeiten für die Einreise und Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte deutlich erweitert. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Regelungen komplexer geworden, da inzwischen unterschiedliche Aufenthaltstitel und Zugangswege mit jeweils eigenen Voraussetzungen bestehen. Fehler bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, bei den Gehaltsvoraussetzungen oder bei der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit können zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen. Ein auf Aufenthaltsrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüft, welcher Aufenthaltstitel im konkreten Fall in Betracht kommt, welche Nachweise erforderlich sind, wie das Verfahren möglichst beschleunigt werden kann und wie auf Schwierigkeiten oder eine Ablehnung reagiert werden sollte.

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Welche Arbeitsvisa für Deutschland gibt es?

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland kommen unter anderem folgende Visa und Aufenthaltstitel in Betracht:

Für Personen mit akademischer Qualifikation und unter bestimmten Voraussetzungen auch für IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss. Erforderlich sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot und das gesetzlich festgelegte Mindestgehalt.

Für Personen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Abschluss und einer qualifizierten Beschäftigung.

Für Personen mit einer in Deutschland anerkannten qualifizierten Berufsausbildung und einer qualifizierten Beschäftigung.

Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte Beschäftigung auch ohne vorherige formale Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses.

Insbesondere zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft.

Für die vorübergehende konzerninterne Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Trainees.

Zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland.

Für wissenschaftliche Tätigkeiten auf Grundlage einer Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages mit einer Forschungseinrichtung.

Hierzu gehören zahlreiche besondere Fallgruppen, etwa bestimmte IT-Fachkräfte, Berufskraftfahrer, Spezialitätenköche, leitende Angestellte oder Beschäftigte aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

Daneben bestehen weitere spezielle Möglichkeiten. Welcher Aufenthaltstitel in Betracht kommt, hängt insbesondere von der Qualifikation, der vorgesehenen Tätigkeit, der Berufserfahrung, dem Gehalt und der Staatsangehörigkeit ab.

Voraussetzungen im Überblick

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. unterschriebener Arbeitsvertrag

  • Nachweis der beruflichen Qualifikation, ggf. Anerkennung des ausländischen Abschlusses

  • Bei der Blauen Karte EU: Einhaltung der jährlich festgelegten Gehaltsschwelle

  • Gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz

  • Je nach Aufenthaltstitel: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu Arbeitsbedingungen und Vorrangprüfung

Ablauf der Beantragung – Schritt für Schritt

Prüfung des passenden Aufenthaltstitels

Prüfung, welcher Aufenthaltstitel zur Qualifikation, zur vorgesehenen Beschäftigung und zum Arbeitsvertrag passt, sowie Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls Einleitung eines Anerkennungsverfahrens.

Verfahrenswahl und Antragstellung

Entscheidung, ob das reguläre Visumverfahren oder ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG durchgeführt werden soll. Beim regulären Verfahren erfolgt die Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung; beim beschleunigten Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

Einreise und Aufenthaltserlaubnis

Antragstellung auf Erteilung des nationalen Visums bei der deutschen Auslandsvertretung, Einreise nach Deutschland und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.

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Typische Gründe für Verzögerungen und Ablehnungen

Verzögerungen entstehen nicht nur durch fehlende Unterlagen oder rechtliche Probleme. Häufig wird das Verfahren über längere Zeit nicht bearbeitet, ohne dass bestehende Möglichkeiten zur Beschleunigung genutzt oder Fristen gesetzt werden. Weitere typische Schwierigkeiten sind eine noch nicht abgeschlossene Anerkennung des ausländischen Abschlusses, ein Arbeitsvertrag, der die erforderlichen Angaben nicht enthält, eine fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder unvollständige Nachweise zu den Gehaltsvoraussetzungen. Laaser Legal prüft, wie das Verfahren beschleunigt werden kann, fordert ausstehende Entscheidungen bei den zuständigen Stellen ein und begleitet die Kommunikation mit Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit. Bei einer Ablehnung werden die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs und gegebenenfalls eines gerichtlichen Verfahrens geprüft.

Leistungen von Laaser Legal

  • Prüfung des passenden Aufenthaltstitels für Fachkraft und Arbeitgeber

  • Vorbereitung und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen

  • Kommunikation mit Ausländerbehörde, Auslandsvertretung und Bundesagentur für Arbeit

  • Begleitung beim beschleunigten Fachkräfteverfahren

  • Vertretung bei Ablehnung, Widerspruch und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Beratung von Arbeitgebern zur Gestaltung von Arbeitsverträgen für internationale Fachkräfte

Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslandsvertretung und Aufenthaltstitel und liegt häufig zwischen mehreren Wochen und einigen Monaten.

Nein. Auch ausländische Abschlüsse werden anerkannt, sofern sie in Deutschland als gleichwertig zu einem Hochschulabschluss eingestuft werden oder in der Anabin-Datenbank entsprechend gelistet sind.

Gegen eine verweigerte Zustimmung kann grundsätzlich vorgegangen werden. Ein Anwalt prüft, ob die Ablehnung rechtmäßig war und welche Rechtsmittel infrage kommen.

In vielen Fällen können Ehegatten und minderjährige Kinder gemeinsam mit der Fachkraft einreisen oder später nach Deutschland nachziehen. Für den Nachzug zu bestimmten Fachkräften gelten Erleichterungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen und ausreichendem Wohnraum. Bei bestimmten Aufenthaltstiteln, darunter der Blauen Karte EU, kann außerdem ein Nachzug der Eltern und unter weiteren Voraussetzungen auch der Schwiegereltern möglich sein, wenn der Aufenthaltstitel erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erteilt wurde. Die konkreten Voraussetzungen hängen vom Aufenthaltstitel, dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Erteilung und den persönlichen Verhältnissen der Familie ab.

Die Chancenkarte richtet sich an Personen, die noch kein konkretes Jobangebot haben, aber nach einem Punktesystem für Qualifikation, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung zur Arbeitsuche nach Deutschland einreisen möchten.

Ja, über das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann der Arbeitgeber die Vorabprüfung bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, während sich die Fachkraft noch im Ausland befindet.

Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrens. In einem ersten Beratungsgespräch klärt Laaser Legal den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten.