Das Wichtigste in Kürze

  • Vorsätzliche Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
  • Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
  • Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

Wer mit Vermögenswerten in Berührung kommt, die aus einer Straftat stammen, gerät schneller in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden, als viele annehmen. Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist weit gefasst und die Strafen können empfindlich ausfallen.

Der gesetzliche Strafrahmen im Überblick

Das Strafmaß bei Geldwäsche richtet sich insbesondere nach dem Umfang der betroffenen Vermögenswerte, den konkreten Umständen der Tat und der persönlichen Situation des Täters.

Bei vorsätzlicher Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Erfasst ist hier insbesondere, wer einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand verbirgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Strafbar kann sich außerdem machen, wer Tatsachen verheimlicht oder verschleiert, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines solchen Gegenstands von Bedeutung sein können.

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt etwa vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande agiert, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

Auch ohne Vorsatz kann eine Strafbarkeit entstehen: Die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter die rechtswidrige Herkunft der Vermögenswerte aus besonderer Unachtsamkeit nicht erkennt, obwohl sie sich ihm nach den Umständen geradezu aufdrängen musste. Gerade in diesem Bereich können Personen in ein Ermittlungsverfahren geraten, die selbst keine Vortat begangen haben, etwa weil sie ihr Konto für Dritte zur Verfügung gestellt oder ungewöhnliche Zahlungsaufträge ohne weitere Prüfung ausgeführt haben.

Warum praktisch jede Straftat als Vortat in Betracht kommt

Bis zur Reform war der Tatbestand auf einen begrenzten Katalog bestimmter Straftaten als Vortaten beschränkt. Seitdem genügt grundsätzlich jede rechtswidrige Tat, aus der die fraglichen Vermögenswerte herrühren, also beispielsweise auch Betrug, Steuerhinterziehung oder Unterschlagung. Diese Ausweitung hat den Anwendungsbereich der Norm erheblich vergrößert und betrifft heute deutlich mehr Lebens- und Berufssituationen als noch vor wenigen Jahren.

Welche Faktoren das tatsächliche Strafmaß beeinflussen

Der gesetzliche Strafrahmen markiert lediglich die äußeren Grenzen. Innerhalb dieses Rahmens orientiert sich das Gericht an zahlreichen Einzelfallumständen, etwa der Höhe der betroffenen Vermögenswerte, der Dauer und Intensität der Tatbeteiligung, dem Grad des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit, einer etwaigen Bandenstruktur oder Gewerbsmäßigkeit, dem Vorleben und der persönlichen Situation des Beschuldigten sowie dem Verhalten im Ermittlungsverfahren, etwa einem Geständnis oder einer Schadenswiedergutmachung. Auch die Frage, ob der Beschuldigte von der Herkunft der Werte wusste oder diese leichtfertig nicht erkannt hat, spielt eine zentrale Rolle für die Einordnung als vorsätzliche oder leichtfertige Tat.

Nebenfolgen: Mehr als nur Freiheits- oder Geldstrafe

Neben der eigentlichen Strafe drohen bei einer Verurteilung regelmäßig weitere Konsequenzen. Dazu zählen insbesondere die Einziehung von Vermögenswerten und mögliche berufsrechtliche Folgen, etwa bei Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Eine Verurteilung wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie auch in einem Führungszeugnis erscheint und sich dadurch auf die berufliche Zukunft auswirken kann, hängt insbesondere von der Höhe der Strafe und möglichen weiteren Eintragungen ab.

Bereits im Ermittlungsverfahren kann es zu Kontosperrungen, Durchsuchungen oder der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten kommen, lange bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Geldwäschevorwurf erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben. Gerade weil der Tatbestand komplex ist und die Grenze zwischen strafloser Unwissenheit und strafbarer Leichtfertigkeit oft schwer zu ziehen ist, kann eine frühzeitige rechtliche Einordnung des Sachverhalts entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf sein.

Laaser Legal berät und vertritt Sie kompetent bei Vorwürfen im Zusammenhang mit § 261 StGB. Wenn Sie unsicher sind, wie ein Sachverhalt einzuordnen ist, oder bereits Post von den Ermittlungsbehörden erhalten haben, sprechen Sie uns gerne für eine erste Einschätzung an. Weitere Informationen zu unserer Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Häufig gestellte Fragen

Bei vorsätzlicher Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Ja. Die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB greift, wenn sich die rechtswidrige Herkunft der Vermögenswerte nach den Umständen geradezu aufdrängen musste und der Betroffene dies aus besonderer Unachtsamkeit nicht erkannt hat. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Nein. Seit der Reform kommt grundsätzlich jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht, aus der die betroffenen Vermögenswerte stammen. Ein begrenzter Vortatenkatalog, wie er früher bestand, existiert nicht mehr.

Grundsätzlich ist die sogenannte Selbstgeldwäsche nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar. Wer bereits wegen einer Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn er den daraus stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Soweit Notare, Steuerberater oder andere Berufsgruppen Verpflichtete nach § 2 des Geldwäschegesetzes sind und als solche eine vorsätzliche Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB begehen, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Ja. Neben der eigentlichen Strafe kann es zur Einziehung von Vermögenswerten, zu Kontosperrungen, Durchsuchungen und gegebenenfalls zu berufsrechtlichen Folgen kommen. Eine Verurteilung kann abhängig von der Höhe der Strafe und möglichen weiteren Eintragungen auch in das Führungszeugnis aufgenommen werden.

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und lassen Sie den Sachverhalt durch einen Rechtsanwalt prüfen. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann den weiteren Verfahrensverlauf erheblich beeinflussen.

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