Das Wichtigste in Kürze

  • Antragspflicht nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Frist bei Zahlungsunfähigkeit: höchstens drei Wochen
  • Frist bei Überschuldung: höchstens sechs Wochen

Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie eine besondere Verantwortung: Sobald Ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert nicht nur eine persönliche Haftung, sondern macht sich unter Umständen wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Dieser Beitrag erklärt, wann die Insolvenzantragspflicht entsteht, welche Fristen gelten und welche strafrechtlichen Folgen eine verspätete Antragstellung für Geschäftsführer haben kann.

Die rechtliche Grundlage: § 15a InsO

Die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften wie die GmbH ist in § 15a der Insolvenzordnung geregelt. Danach sind die Mitglieder des Vertretungsorgans – bei der GmbH also die Geschäftsführer – verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Diese Pflicht trifft grundsätzlich jeden Geschäftsführer persönlich. Auch bei mehreren Geschäftsführern kann sich ein Geschäftsführer daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, ein anderer sei für die Finanzen oder die Stellung des Insolvenzantrags zuständig gewesen. Eine interne Aufgabenverteilung kann den Pflichtenkreis zwar beeinflussen. Sie beseitigt aber nicht sämtliche Überwachungs- und Kontrollpflichten der übrigen Geschäftsführer.

Wann der Antrag gestellt werden muss, hängt davon ab, welcher der beiden gesetzlichen Insolvenzgründe vorliegt.

Die zwei gesetzlichen Insolvenzgründe

Für die GmbH lösen zwei Tatbestände die Antragspflicht aus:

1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist nach dem Gesetz in der Regel anzunehmen, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat.

Nicht jeder kurzfristige Liquiditätsengpass führt allerdings bereits zur Zahlungsunfähigkeit. Eine bloße vorübergehende Zahlungsstockung reicht nicht aus.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine Faustregel entwickelt: Beträgt die Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig zunächst von einer Zahlungsstockung auszugehen. Beträgt die Liquiditätslücke dagegen zehn Prozent oder mehr, spricht dies regelmäßig für eine Zahlungsunfähigkeit. Etwas anderes kann gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Lücke in absehbarer Zeit vollständig oder nahezu vollständig geschlossen wird.

Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss anhand der konkreten finanziellen Situation der GmbH geprüft werden. Hierfür sind insbesondere die fälligen Verbindlichkeiten den aktuell und kurzfristig verfügbaren Zahlungsmitteln gegenüberzustellen.

2. Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Maßgeblich ist eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist zu untersuchen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Dafür muss die Fortführung und Finanzierung des Unternehmens für den maßgeblichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich sein.

Fällt diese Prognose negativ aus, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt.

Wichtig: Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet keine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Sie berechtigt die Gesellschaft aber zur freiwilligen Antragstellung und kann Anlass sein, bereits frühzeitig Sanierungs- oder Restrukturierungsmöglichkeiten zu prüfen. Der Prognosezeitraum beträgt hierbei regelmäßig 24 Monate.

Welche Frist gilt konkret?

Die Frist für die Stellung des Insolvenzantrags hängt vom jeweiligen Insolvenzgrund ab.

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.

Bei Überschuldung muss der Antrag ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.

Die Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist ist jeweils eine Höchstfrist und keine Frist, die in jedem Fall vollständig ausgeschöpft werden darf. Sobald feststeht, dass der Insolvenzgrund innerhalb des verbleibenden Zeitraums nicht mehr beseitigt werden kann, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.

Die Frist darf daher nur genutzt werden, solange ernsthafte und aussichtsreiche Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife durchgeführt werden oder der Insolvenzantrag sorgfältig vorbereitet wird.

Als Geschäftsführer sind Sie zudem verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft fortlaufend zu überwachen. Wer erkennbare Warnsignale ignoriert oder sich trotz einer wirtschaftlichen Krise keine ausreichenden Informationen verschafft, kann sich regelmäßig nicht allein darauf berufen, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht erkannt zu haben.

Folgen bei Verstoß gegen die Antragspflicht

Eine verspätete, unrichtige oder unterlassene Insolvenzantragstellung – die sogenannte Insolvenzverschleppung – kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:

Strafbarkeit: Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Bei fahrlässigem Handeln drohen nach § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Persönliche Haftung: Nach § 15b InsO dürfen Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Für unzulässige Zahlungen kann der Geschäftsführer persönlich zur Erstattung verpflichtet sein.

Daneben können weitere strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Dazu gehören insbesondere Bankrottdelikte, das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

Was Sie als Geschäftsführer jetzt tun sollten

Wenn sich eine finanzielle Schieflage abzeichnet, zählt jeder Tag:

  • Liquiditätslage dokumentieren: Lassen Sie zeitnah einen Liquiditätsstatus und gegebenenfalls eine Fortführungsprognose erstellen. Nur auf einer belastbaren Tatsachengrundlage lässt sich beurteilen, ob und seit wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
  • Insolvenzrechtlichen Rat einholen: Lassen Sie durch einen auf das Insolvenzrecht spezialisierten Berater prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, welche Frist gilt und ob Sanierungs- oder Restrukturierungsmöglichkeiten bestehen.
  • Strafrechtlichen Rat einholen: Besteht der Verdacht, dass der Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde, oder wurde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sollte frühzeitig ein im Wirtschaftsstrafrecht tätiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Für die strafrechtliche Beurteilung kommt es insbesondere darauf an, wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist, welche Kenntnisse der Geschäftsführer hatte und welche Maßnahmen er in der Krise ergriffen hat.
  • Zahlungen kritisch prüfen: Nach Eintritt der Insolvenzreife müssen weitere Zahlungen besonders sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Nicht jede Zahlung ist automatisch unzulässig. Die rechtliche Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Unterlagen sichern: Liquiditätsplanungen, Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge, interne E-Mails, Protokolle von Geschäftsführersitzungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und anderen Beratern können für die spätere strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.
  • Nicht zögern: Ein frühzeitiges Tätigwerden kann sowohl die strafrechtlichen als auch die persönlichen Haftungsrisiken verringern.

Strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung

Ich berate und verteidige Geschäftsführer, denen eine Insolvenzverschleppung oder eine damit zusammenhängende Wirtschaftsstraftat im Raum steht oder vorgeworfen wird. Dabei prüfe ich insbesondere, ob und wann tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, ob die Insolvenzantragsfrist überschritten wurde und ob dem Geschäftsführer vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann.

Soweit eine insolvenzrechtliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung erforderlich ist, arbeite ich mit entsprechend spezialisierten Insolvenzberatern zusammen. Mehr zu meiner Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht finden Sie auf der Übersichtsseite.

Häufig gestellte Fragen

Sobald Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO oder Überschuldung gemäß § 19 InsO vorliegt, müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt eine Höchstfrist von drei Wochen, bei Überschuldung eine Höchstfrist von sechs Wochen. Diese Fristen dürfen nicht automatisch ausgeschöpft werden.

Eine verspätete oder unterlassene Antragstellung kann zu einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen. Daneben droht eine persönliche Haftung, insbesondere für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem Schadensersatzansprüche von Gläubigern in Betracht.

Nein. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO begründet keine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Sie berechtigt die Gesellschaft jedoch zu einer freiwilligen Antragstellung und kann Anlass sein, frühzeitig Sanierungs- oder Restrukturierungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Die Insolvenzantragspflicht trifft grundsätzlich jeden Geschäftsführer persönlich. Ein Geschäftsführer kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, ein anderer Geschäftsführer sei intern für die Finanzen oder die Stellung des Insolvenzantrags zuständig gewesen. Eine wirksame und tatsächlich gelebte Ressortverteilung kann den jeweiligen Pflichtenkreis beeinflussen. Die übrigen Geschäftsführer behalten jedoch Überwachungs- und Kontrollpflichten.

Bei einer wirtschaftlichen Krise können Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dazu kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch ein Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG gehören. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und ob sich ein bereits eingetretener Insolvenzgrund noch innerhalb der gesetzlichen Frist beseitigen lässt, muss unverzüglich durch spezialisierte Insolvenzberater geprüft werden.

Besteht der Verdacht, dass ein Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde, kann eine strafrechtliche Beratung klären, welche Vorwürfe im Raum stehen und wie Sie sich im Ermittlungsverfahren verhalten sollten. Dabei ist insbesondere zu prüfen, wann die Insolvenzreife eingetreten sein soll, welche Kenntnisse Sie von der wirtschaftlichen Situation hatten und welche Maßnahmen Sie ergriffen haben. Ich berate und verteidige Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung und weiteren damit verbundenen Wirtschaftsstraftaten. Soweit eine insolvenzrechtliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung erforderlich ist, arbeite ich mit spezialisierten Insolvenzberatern zusammen.

Kontakt:

Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
E-Mail: info@ra-laaser.de

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