Das Wichtigste in Kürze
Eine veröffentlichte Haftstrafe sagt wenig über Ihren eigenen Fördermittelvorgang aus, solange die dahinterstehenden Anträge, Förderbedingungen und weiteren Vorwürfe unbekannt bleiben. Ebenso wichtig ist, was das Gericht tatsächlich entschieden hat. Drei ausgewählte BGH-Beschlüsse zu Corona-Soforthilfen, einer Investitionszulage und geförderter Innovationsberatung zeigen, welche Unterschiede einen sinnvollen Vergleich ermöglichen.
Drei Entscheidungen zu Subventionsbetrug im Überblick
| Entscheidung | Knapper Sachverhalt | Entscheidende Besonderheit | Tatsächliches Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2021 – Az. 6 StR 137/21 | Sieben Corona-Hilfeanträge für nicht existierende Kleingewerbe. Vier führten zu insgesamt 50.000 Euro Auszahlung. | Drei Fälle zugleich mit Fälschung beweiserheblicher Daten. | Revision gegen das Urteil des LG Stade verworfen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten blieb bestehen. |
| Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – Az. 5 StR 542/12 | Nach einer Anzahlung beantragte Investitionszulage, später unterlassene Mitteilung zur Vertragslage. | Vorwurf leichtfertigen Subventionsbetrugs. Leichtfertigkeit verlangt besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit. Dafür fehlten tragfähige Feststellungen. | Verurteilung wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs samt zugehörigen Feststellungen aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Kein Freispruch. |
| Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2024 – Az. 5 StR 228/23 | Geförderte Innovationsberatungen trotz umgangener echter Eigenbeteiligung. | Beratungen vollständig und mangelfrei erbracht, aber die konkrete Fördervoraussetzung fehlte. | Berücksichtigung der gesamten zu Unrecht ausgezahlten Fördermittel bei der Strafzumessung im konkreten Fall nicht beanstandet. Keine einzelne Strafhöhe angegeben. |
Corona-Soforthilfe – welche Angaben im Antrag zählten
Bei Corona-Hilfen für Selbstständige ist für den Fallvergleich die tatsächlich verwendete Antragsfassung mit ihren Hinweisen aussagekräftiger als der Programmname allein.
Im Fall von 2021 wurden zwischen dem 29. März und dem 1. Mai 2020 in vier Bundesländern Hilfen für nicht existierende Kleingewerbe beantragt, dreimal unter fremden Personendaten. Den sieben verurteilten Fällen standen vier Auszahlungen gegenüber. Die Gesamtstrafe erfasste auch die in drei Fällen zugleich begangene Fälschung beweiserheblicher Daten.
Subventionserheblich sind nach § 264 StGB, Absatz 9, Tatsachen, die durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage durch den Fördergeber als erheblich bezeichnet sind. Ebenso erfasst sind Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder Belassen der Förderung gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängen.
Im Fall von 2021 musste die gesetzesgestützte Bezeichnung durch den Fördergeber klar, unmissverständlich und auf den konkreten Fall bezogen sein. Der BGH akzeptierte bei einem knapp vierseitigen Formular den Hinweis auf sämtliche Angaben. Er unterschied dies von bloß formelhaften Hinweisen oder Verweisen auf umfangreiche weitere Unterlagen. Diese Bewertung galt den dort verwendeten Formularfassungen.
Leichtfertigkeit – welche Informationslage festgestellt werden musste
Für den Leichtfertigkeitsvorwurf war im Fall von 2012 die damalige Informationslage entscheidend. Der Geschäftsführer hatte nach einer Anzahlung eine Investitionszulage von knapp 1,2 Millionen Euro beantragt. Nach der Vertragsauflösung verstand er spätere Verhandlungen als Aussetzung der Kündigung und informierte das Finanzamt nicht. Die Zulage wurde aus anderen Gründen nicht ausgezahlt.
Beim unterlassenen Informieren kam es darauf an, ob der Geschäftsführer nach seinen individuellen Fähigkeiten die Notwendigkeit einer Mitteilung ohne Weiteres hätte erkennen können und die eine Unterrichtung erfordernden Umstände grob verkannte. Zu untersuchen waren die Erkennbarkeit der Vertragslage, eine möglicherweise gleichlautende Beratung durch einen kompetenten Berater und die Finanzierungsperspektive. Zur Finanzierung zählte insbesondere, ob weitere Bemühungen schon von Anfang an aussichtslos waren, nicht lediglich das spätere Ergebnis.
Eine schwer durchschaubare Vertragslage und entsprechende kompetente Beratung konnten gegen den gesteigerten Vorwurf sprechen. Beraterbeteiligung oder fehlende Rechtskenntnisse schließen Leichtfertigkeit aber nicht automatisch aus.
Wegen unzureichender Begründung und Beweiswürdigung hob der BGH die Verurteilung mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, hielt er weiterhin für möglich.
Für Ihren Vergleich ist deshalb wichtig, welche Verträge, Nachrichten und Auskünfte im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Ein behauptetes Missverständnis lässt sich erst anhand dieser damaligen Informationslage sinnvoll einordnen.
Innovationsberatung – warum der echte Eigenanteil zählte
Im Innovationsberatungsfall ersetzte die tatsächlich erbrachte Beratung die vorgeschriebene Eigenbeteiligung nicht. Das Programm verlangte eine echte Eigenbeteiligung der beratenen Unternehmen von 50 Prozent. Sie wurde durch Finanzierung seitens des Beratungsunternehmens beziehungsweise Scheinaufträge umgangen. Der Eigenanteil sollte eine ernsthafte Projektauswahl und Leistungskontrolle sichern. Ohne ihn waren die Beratungen im konkreten Programm insgesamt nicht förderfähig.
Deshalb beanstandete der BGH nicht, dass die gesamten zu Unrecht ausgezahlten Fördermittel bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, obwohl die Beratungen vollständig und mangelfrei erbracht worden waren. Weitergehende Grundsatzfragen zur Schadensberechnung ließ er ausdrücklich offen.
Für Ihren Vergleich gehört daher neben der erbrachten Leistung die konkrete Fördervoraussetzung in den Blick, hier die echte Eigenbeteiligung.
Warum einzelne Strafzahlen nicht vergleichbar sind
Der gesetzliche Rahmen beschreibt mögliche Strafen, nicht die zu erwartende Strafe für einen bestimmten Fördervorgang. § 264 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für leichtfertiges Handeln in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nennt Absatz 5 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle sieht § 264 Abs. 2 StGB sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Diese Angaben sind eine begrenzte Auswahl, keine vollständige Darstellung der Strafrahmen.
Im Fall von 2021 berücksichtigte die bestätigte Bewertung insbesondere die Notlage, die Mehrfachanträge in verschiedenen Bundesländern und den Gesamtumfang. Die Gesamtstrafe erfasste sieben Taten und in drei Fällen zugleich Datenfälschungsdelikte. Ein gleicher Förderbetrag reicht deshalb nicht, um diese Gesamtstrafe auf einen anderen Vorgang zu übertragen.
Die Ausgangsstrafe im Fall von 2012, ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung, wurde aufgehoben. Der Beschluss von 2024 enthält keine einzelne Strafhöhe.
Welche Unterlagen den Vergleich Ihres Fördervorgangs ermöglichen
Für eine individuelle Einordnung sind insbesondere die Unterlagen hilfreich, aus denen sich Antrag, Förderbedingungen und damaliger Kenntnisstand nachvollziehen lassen. Eine nicht abschließende Orientierung:
- Förderprogramm und Förderbedingungen, gegebenenfalls mit Unterlagen zur echten Eigenbeteiligung
- Vollständige tatsächlich verwendete Antragsfassung samt Hinweisen
- Die Angaben oder unterlassenen Mitteilungen, die konkret beanstandet werden
- Bewilligungs- und sonstige Förderbescheide
- Zeitlicher Ablauf von Antrag, Zahlungen und Änderungen des geförderten Vorgangs
- Vorhandene Beraterkommunikation mit Datum und den damals zugrunde liegenden Unterlagen
Trennen Sie dabei beantragte von tatsächlich ausgezahlten Beträgen. Ordnen Sie Vertragsunterlagen und Beratung zeitlich zu, damit nachvollziehbar bleibt, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt vorlagen.
Auf dieser Grundlage kann die wirtschaftsstrafrechtliche Verteidigung den konkreten Vorwurf anhand der Antragsangaben, der damaligen Informationslage und der maßgeblichen Förderbedingungen individuell einordnen.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Häufige Fragen zu Entscheidungen über Subventionsbetrug
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Tel.: 030 439 72 61 30
Notfall: 0176 626 76 841
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