Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist strafbar, wenn Geschäftsführer den Insolvenzantrag vorsätzlich oder fahrlässig zu spät stellen. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe sowie erhebliche zivilrechtliche Haftung aus dem Privatvermögen. Sofortiges anwaltliches Handeln ist zwingend erforderlich.












